Sexualstrafrecht und strafbefreiender Rücktritt, der BGH erweitert die Möglichkeiten

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht und strafbefreiender Rücktritt, der BGH erweitert die Möglichkeiten
Düsseldorf, 27. September 2013 – Fachanwalt für Strafrecht, Dr. Martin Rademacher

Wegen eines Versuchs wird allgemein nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung einer Tat aufgibt oder die Tatvollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB). Damit will der Gesetzgeber den zögernden oder reuigen Täter bei der Umkehr unterstützen, er läßt ihn straffrei. Die Rücktrittsregeln sollen besonders schwerwiegende Taten verhindern und bauen dem Täter eine „goldene Brücke“, um straffrei davon zu kommen.
Selbstverständlich wendet der BGH (Beschl. v. 5. 5. 2009 – 5 StR 132/09) die Rücktrittsregel ausdrücklich auch im Sexualstrafrecht an. Im Falle eines sexuellen Missbrauchs reicht demnach der freiwillige Verzicht auf eine aus Tätersicht noch mögliche Tatbestandsverwirklichung zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch der sexuellen Nötigung aus (BGH (Beschl. v. 5. 5. 2009 – 5 StR 132/09), auch wenn der Täter davon ausgeht, dass er nur noch mit gesteigerten Nötigungsmitteln zum Erfolg kommen könnte.
Damit hob der BGH ein Urteil des LG Göttingen auf, das nicht erkannt hat, dass der Angeklagte vom Versuch der sexuellen Nötigung strafbefreiend zurückgetreten war. Die neuere Rechtsprechung des BGH setzt natürlich wie bisher die freiwillige Aufgabe der Tatbestandsverwirklichung voraus. Freiwillig heißt, der Täter muss die Tatbestandsverwirklichung noch für möglich halten, und trotzdem aufgeben. Das „Für-möglich-halten“ kann nach der neueren Rechtsprechung des BGH aber auch einen Wechsel des Tatplans und der Tatmittel einschließen, insbesondere gesteigerte Nötigungsmittel, die der Täter von Anfang an eigentlich nicht einsetzen wollte.
Auch beim Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 I StGB ist ein strafbefreiender Rücktritt möglich, wenn der Täter seine Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung seiner vom Tatopfer anerkannten Autorität mit größerem Nachdruck hätte wiederholen können (vgl. dazu BGH, Strafverteidiger 1995, 634; Strafverteidiger 1996, 372; NStZ-RR 1996, 161).
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