Sigrid Britschgi, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beabsichtigt ein Betriebsrat seine Betriebsratssitzungen online bzw. im Wege der Videokonferenz abzuhalten, hat der Arbeitgeber ihm dafür gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Das umfasst abhängig vom Einzelfall Hardware wie Tablets, Notebooks, Smartphones, Headsets, Webcams sowie Lizenzen für Online-Konferenz-Software.
(Leitsatz der Verfasserin)
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2021 – 15 TaBVGa 401/21 und LAG Hessen, Beschluss vom 21.05.2021 – 16 TaBVGa 79/21
In beiden Beschlussverfahren haben die beteiligten Betriebsräte (ein dreiköpfiges Gremium einer Textileinzelhandelsfiliale und ein elfköpfiges Gremium aus einem Dienstleistungsunternehmen) die Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichten wollen, für alle Betriebsratsmitglieder die für Betriebsratssitzungen im Rahmen von Videokonferenzen erforderliche Hardware wie Tablets, Notebooks, Smartphones, Headsets und Webcams sowie Lizenzen für Online-Konferenz-Software zur Verfügung zu stellen.… mehr “Die virtuelle Betriebsratssitzung – In welchem Umfang muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sachmittel zur Verfügung stellen?”