Geruchsbelästigung durch Lösungsmittel

Die Rechte des Mieters und des Vermieters
Geruchsbelästigung durch Lösungsmittel

In einem Urteil vom 27.3.1996 (Aktenzeichen: 6 C 32/92) entschied das Amtsgericht Schöneberg als erwiesen an, dass eine Geruchsbelästigung durch Lösungsmittel (flüchtige organische Stoffe), die von einer neu renovierten Wohnung in eine darüber liegende Wohnung durch die Decke zogen, die Miete um 90 % minderte. Zudem musste der Vermieter dem Mieter die Kosten eines Gutachters ersetzten, den der Mieter in Sorge um eine Gesundheitsgefahr beauftragt hatte. Das Gericht erkannte einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Mieters an, da der Vermieter sich das Verschulden der Handwerker, übermäßig viel Lösungsmittelgeruch verursacht zu haben, zurechnen lassen musste.

Bei dem genannten Fall war die Wahrnehmung des unangenehmen Geruchs von Lösungsmitteln in der Wohnung Grund für den Mietmangel und für die überaus hohe Minderungsquote. In der gesamten Wohnung hatten die Lösungsmittel zu einem sehr unangenehmen Geruch geführt.

Fachanwaltstipp Mieter: Falls Sie den Geruch von Lösungsmitteln in der Wohnung empfinden, sollten Sie dies umgehend dem Vermieter anzeigen. Holen Sie möglichst schnell ein Raumluftgutachten ein, falls Ihr Vermieter nicht reagiert. Bei dem Geruch von Lösungsmitteln empfiehlt es sich, die Miete nur noch unter Vorbehalt zu zahlen und sich die überzahlte Miete erst dann zurückzufordern, wenn Sie gutachterlich eine erhöhte Lösungsmittelkonzentration nachweisen können.

Fachanwaltstipp Vermieter: Giftige Stoffe müssen Sie sofort aus der Wohnung entfernen. Sollte Ihrer Meinung nach der Vorwurf des Mieters, in der Wohnung gebe es giftige Stoffe, nicht stimmen, empfiehlt es sich, ein eigenes Gegengutachten erstellen zu lassen. Sie sollten dieses Gegengutachten aber so schnell wie möglich erstellen. Sonst kann Ihnen der Vorwurf gemacht werden, dass Sie die Beseitigung des Schadens verzögert haben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Raumluft doch giftige Stoffe enthalten hat.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

23.11.2011

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