Zustimmung des Betriebsrates zum Einsatz von Leiharbeitern

Die Zustimmung des Betriebsrates zum Einsatz von Leiharbeitern bei vorübergehendem Einsatz. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2013, Aktenzeichen – 7 ABR 91/11 -. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

In dem Fall, der vorliegend vom Bundesarbeitsgericht entschieden wurde, scheiterte die Zustimmung des Betriebsrates zum Einsatz von Leiharbeitern daran, dass diese nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollten. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber vor Gericht die Ersetzung der Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und hatte damit im Gegensatz zu den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) muss der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an der Entscheidung der Übernahme eines Leiharbeitnehmers beteiligt werden. Verstößt die Übernahme gegen das Gesetz, kann der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG seine Zustimmung verweigern.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung wird vom Bundesarbeitsgericht als ein solches Gesetz angesehen. Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt demnach „vorübergehend“ und die nicht vorübergehende bzw. dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung wird durch dieses Gesetz untersagt.

Dementsprechend kann der Betriebsrat in derartigen Fällen seine Zustimmung verweigern. Der Ersatz der rechtmäßig verweigerten Zustimmung kann dann auch nicht per Gerichtsentscheid erstritten werden.

Das Urteil ist gut nachvollziehbar. Unklar bleibt jedoch, ab wann eine dauerhafte Einstellung beginnt. Im vorliegenden Fall war mit dauerhaft der Ersatz einer „Stammkraft“ gemeint, was den zeitlichen Aspekt hinreichend deutlich macht.

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss vom 16. November 2011 – 17 TaBV 16/11 –

15.7.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de