Wie weit geht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und wie effektiv sind arbeitsvertragliche Fürsorgepflichten bei Bossing oder Mobbing?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen

Wie weit geht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und wie effektiv sind arbeitsvertragliche Fürsorgepflichten bei Bossing oder Mobbing? Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen

Insbesondere wenn innerhalb einer Firma oder Behörde eine Posten bzw. eine Beförderung ansteht, werden potentielle Konkurrenten Opfer von Mobbing. Andererseits existieren auch Fälle, in denen Arbeitnehmer von Seiten der Geschäftsleitung zur Eigenkündigung getrieben werden sollen und Opfer des so genannten Bossing werden.

Mobbing oder Bossing führt häufig dazu, dass der Verunsicherte Arbeitnehmer Fehler macht, die dann letztendlich zu einer Abmahnung und schließlich sogar zur Kündigung führen können. Auch die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung oder die Nötigung zu einem Aufhebungsvertrag können Folgen des Mobbings bzw. Bossings sein.

Im Falle von Mobbing ist der Sachlage oft schwierig, denn ein unterzeichneter Aufhebungsvertrag kann nur selten angefochten werden und die Beweislage ist häufig problematisch. Schadensersatz wird dann zugesprochen, wenn sich herausstellt, dass systematisches Mobbing oder Bossing zu ärztlich anerkannten Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt. Die Gerichte nehmen in solchen Fällen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durchaus sehr ernst. Problematisch ist in der Praxis vor allem der Nachweis, dass das Mobbing/Bossing systematisch und in erheblichem Maße stattgefunden hat.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Probleme am Arbeitsplatz lassen sich häufig auf zahlreiche verschiedene Ursachen zurückführen und nicht jeder böse Blick sollte als Hinweis auf Mobbing gewertet werden. Liegt jedoch eine Mobbing-Situation vor, sollten Sie schnell handeln und Gegenmaßnahmen ergreifen. Gespräche mit dem Vorgesetzten oder auch dem Betriebsrat können Abhilfe versprechen. Vermeiden sollten Sie jedoch, zu früh die Bezeichnung Mobbing zu verwenden. Denn ab diesem Zeitpunkt wird man dann häufig nur noch als Opfer wahrgenommen, was die innerbetriebliche Karriere selten fördert.
3.7.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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