Verluste über 70 Prozent für Albis Anleger

Albis Finance AG wird von Albis Leasing Konzern veräußert – Was kommt auf die Anleger nun zu, wer kann sich wie schützen? – von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann

Verluste über 70 Prozent für Albis Anleger

Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann, Dr. Schulte und Partner, Berlin

Wie in der vergangenen Woche bekannt wurde, hat die Albis Leasing AG die Beteiligung an der Albis Finance AG am 29.10.2013 an einen Konzernfremden Investor veräußert. Dies hatte der Albis Leasing Konzern bereits im Geschäftsbericht 2013 angekündigt.
Die 1996 gegründete Albis Finance AG (vormals Nord Lease AG) ist ein Fondshaus, welches ebenfalls von der Rothmann & Cie. AG (jetzt HFT) vertrieben wurde und sich im Kerngeschäft auf das Nutzfahrzeugleasing konzentrierte. Die Veräußerung steht allerdings momentan noch unter dem Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde – Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BAFin).

Verluste von über 70 %

Die Classic/Plus Beteiligungen an der Albis Finance AG lagen nach Angaben der Prozessbevollmächtigten der Albis Finance AG zuletzt bei einem Restwert von höchstens 22 %. Anleger müssen teilweise – wie bereits berichtet – mit Klagen auf Rückzahlung von Ausschüttungen seitens der Albis Finance AG rechnen. Auch die Ratenanleger (Sprint), welche die Zahlungen vor Ablauf der Laufzeit eingestellt haben, könnten von Klagen betroffen sein.

Widerruf prüfen lassen

Hinsichtlich eventueller Schadensersatzansprüche in Form der vollständigen Rückabwicklung wegen Prospekt- und Beratungsfehlern ist in den meisten Fällen die absolute Verjährung von 10 Jahren nach § 199 BGB eingetreten. Dennoch sollten geschädigte Anleger nicht verzagen und ihren Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, erklärt Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner, die bereits zahlreiche geschädigte Anleger und ihre Familien vertreten. Nicht in jedem Fall ist Verjährung eingetreten – hier müssen insbesondere Hemmungstatbestände gemäß § 204 BGG berücksichtigt werden, welche beispielsweise durch Vergleichsverhandlungen herbeigeführt werden können. Außerdem haben Anleger mitunter bereits den Widerruf, die außerordentliche Kündigung oder Anfechtung der Beteiligung an der Albis Finance AG erklärt – dabei handelt es sich um Gestaltungsrechte, welche der Verjährung grundsätzlich nicht unterliegen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben die Widerrufsbelehrung geprüft und halten diese für formell und materiell fehlerhaft.

Vergleichsmöglichkeiten prüfen lassen

Die Ausübung eines solchen Gestaltungsrechts kann insbesondere bei jetzt zu empfehlenden Vergleichsverhandlungen eine wichtige Rolle spielen, denn je nachdem wann z.B. ein Widerruf wirksam geworden ist – kann auch der maßgebliche Auseinandersetzungsstichtag für die Berechnung des Abfindungsguthabens und die somit Auszahlungshöhe variieren.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner empfiehlt verklagten, aber auch nicht verklagten Anlegern, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Rechtsanwältin Buchmann meint, dass dabei aber wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden sollten. Ob man auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs klagt oder ob man versucht, sich außergerichtlich zu einigen, ist auch immer eine wirtschaftlich-soziale Frage, die der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten im Einzelnen erörtern sollte.

V.i.S.d.P.:

Jacqueline Buchmann

Rechtsanwältin
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Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

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