Sportrecht: Unwirksame Befristung von Spielerverträgen im Profifußball

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Mainz im Falle des Torhüters Heinz Müller gegen den FSV Mainz 05 diskutiert der Fußball die Befristung von Spielerverträgen.

Sportrecht: Unwirksame Befristung von Spielerverträgen im Profifußball

Sportrecht: Unwirksame Befristung von Spielerverträgen im Profifußball

Für den Stuttgarter Sportrechtler Marius Breucker ist die Aufregung nicht ganz nachvollziehbar: „Die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes besagen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund nur bis zu zwei Jahren zulässig ist. Das gilt seit langem und ist keine neue Erkenntnis“.

Nach geltender Rechtslage bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages eines sachlichen Grundes. Dies dient dazu, eine sonst drohende Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften zu vermeiden. Denn nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt eine Kündigung einen sachlichen Grund voraus. Die Regeln zum Kündigungsschutz und zur Befristung gelten auch für Trainer und Spieler im Profifußball, die als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Eine Ausnahme besteht nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für Befristungen bis zu zwei Jahren: In einem erstmaligen Arbeitsverhältnis können sich Verein und Trainer oder Spieler darauf einigen, die Laufzeit des Vertrages auch ohne Sachgrund auf zwei Jahre zu begrenzen.

Anders als für Spieler kann der Vertrag eines Trainers auch bei über zweijähriger Laufzeit befristet werden: Begründet wird dies mit dem „Verschleißtatbestand“, wonach ein Trainer nach einiger Zeit die Mannschaft nicht mehr in gleicher Weise motivieren kann wie in den ersten Jahren. Auch solche Befristungen bedürfen aber der Prüfung im Einzelfall: „Bei Jugendmannschaften mit wechselnden Spielern kann der Verschleißtatbestand eine Befristung nicht rechtfertigen“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker, der mit seinem Anwaltskollegen Christoph Wüterich regelmäßig zum „Arbeitsrecht im Sport“ veröffentlicht. Bei Spielern ist daran zu denken, ein Arbeitsverhältnis auf den Zeitraum der altersbedingten körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit zu beschränken. Indes ist für die Parteien schwer zu definieren, wann der Zeitpunkt erreicht ist, an dem ein Profifußballer seine Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen entsprechend ausüben kann. Allein das Verletzungsrisiko rechtfertigt dagegen keine Befristung: „Schon aus Gründen der arbeitsrechtlichen Fürsorge darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht so beschäftigen, dass dies binnen kurzer Frist zu einer Berufsunfähigkeit führt“, so Anwalt Marius Breucker.

Der organisierte Sport beruft sich unter anderem auf die Branchenüblichkeit von Verträgen im Profisport. Dies allein kann es jedoch nicht rechtfertigen, geltende Gesetze nicht anzuwenden. Da aber die Profivereine erkennbar die Spieler nicht unbefristet beschäftigen können, muss eine sportrechtliche Lösung erarbeitet werden. Dass das allgemeine Arbeitsrecht auf den Profifußball so nicht passt, bemängelte auch der für Recht zuständige Vizepräsident des DFB Rainer Koch gegenüber „Sport1.de“. Der FSV Mainz 05 hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt. Die Erfolgsaussichten sind nach Einschätzung von Experten eher gering. Was also kann der Sport tun? Ein Lösungsansatz ist im Gesetz bereits angelegt: „In Tarifverträgen können die Parteien Regelungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen treffen. Damit könnte man den Besonderheiten des Sports Rechnung tragen“, so Sportrechtler Marius Breucker. Auf diese Möglichkeit verwies auch der Vorsitzende der Spielergewerkschaft „Vereinigung der Vertragsfußballspieler“ (VdV) Ulf Baranowsky.

Weitere Informationen zu Dr. Marius Breucker und zum Thema „Sportrecht: Unwirksame Befristung von Spielerverträgen im Profifußball“ sind auf

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