Siemens: Trotz Rekordergebnisses keine Sonderzahlung

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zu der Frage ob und unter welchen Bedingungen Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderprämien haben.
Siemens: Trotz Rekordergebnisses keine Sonderzahlung
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 12.12.2011, dass der Industrieriese Siemens trotz sehr guter Geschäftsergebnisse keine erneute Sonderzahlung zu Weihnachten 2011 auszahlen werde. Letztes Weihnachten hatte das Unternehmen noch Sonderzahlungen von bis zu 1000 EUR zu Weihnachten ausgezahlt.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Sonderzahlung haben, wenn der Arbeitgeber diese in der Vergangenheit wiederholt – etwa zu Weihnachten – ausgezahlt hat und der Arbeitnehmer erwarten durfte, dass der Arbeitgeber im Folgejahr dieselbe Sonderprämie erneut auszahlt. Wenn ein Unternehmen seine Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versieht – also deutlich macht, dass die Zahlung freiwillig ist und dass der Arbeitnehmer in Zukunft keinen Anspruch darauf hat -, sind zukünftige Zahlungen von Weihnachtsgeld etc. allein von der Entscheidung des Arbeitgebers abhängig.

Wenn ein Unternehmen die Auszahlung nicht mit einem ausdrücklichen Freiwilligenvorbehalt verbindet, führt ein Wiederholtes auszahlen von Weihnachtsgeld und anderen Sonderprämien im folgenden Jahr grundsätzlich dazu, dass der Arbeitnehmer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Sonderprämie hat.

Dass ein Unternehmen – wie derzeit Siemens – finanziell gut dasteht, berechtigt nicht zu einem Anspruch auf Sonderzahlungen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Sie in der Vergangenheit Sonderzahlungen erhalten haben, sollten Sie in Ihren Unterlagen nachschauen, ob Ihr Arbeitsgeber dies mit einem Freiwilligenvorbehalt verbunden hat. Falls nicht, kann es in Einzelfällen angebracht sein, Ihren Arbeitgeber zur Auszahlung aufzufordern. Wenn Sie den Anspruch nicht geltend machen, könnten Sie allein deswegen in Zukunft von einem Anspruch auf die Sonderzahlung ausgeschlossen sein.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

11.12.2011

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