Regelungslücke in Berlin ermöglicht Wunsch-Studienplatz | Jetzt handeln und Platz einklagen | Aktueller Rechtstipp von Birnbaum Rechtsanwälte

– Berlin hat Curricularnormwert nicht gesetzlich festgelegt. Ablehnungen von Bewerbern aus Kapazitätsgründen sind daher rechtlich angreifbar.
– Klage auf Berliner Studienplatz zum Sommersemester mit Sicherheit erfolgreich.
– Schnell handeln – und bis 1. April den Klageantrag stellen.
Regelungslücke in Berlin ermöglicht Wunsch-Studienplatz | Jetzt handeln und Platz einklagen | Aktueller Rechtstipp von Birnbaum Rechtsanwälte

Eine Gesetzeslücke, die der Berliner Wissenschaftsminister gelassen hat, führt dazu, dass aktuell jeder Klageantrag auf einen Studienplatz Erfolg haben dürfte. Vorausgesetzt, er wird rechtzeitig bis zum 1. April auf den Weg gebracht. Das betrifft alle Berliner Bachelor- und Masterstudiengänge – außer Medizin -, die im Sommersemester 2012 beginnen.

Weil das Land Berlin versäumt hat, den sogenannten Curricularnormwert festzulegen, hat es die Aufnahmekapazität der Berliner Universitäten und Fachhochschulen nicht rechtskräftig beschränkt. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Berlin am 28.11.2011 entschieden.

Lehnt eine Uni oder FH einen Antrag auf einen Studienplatz zum Sommersemester ab, ist dies per Studienplatzklage angreifbar. „Jede Kapazitätsberechnung ist angreifbar, weil sie nicht auf einer validen gesetzlichen Curricularnormwert-Feststellung beruht“, sagt die Rechtsanwältin und Hochschulrechtsexpertin Dr. Mascha Franzen von der Kanzlei Birnbaum Rechtsanwälte. „An solchen Feststellungen fehlt es in Berlin für die Bachelor-Studiengänge, sodass solange, bis der Gesetzgeber nachgebessert hat, Studienplatzklagen nach unserer Beobachtung durchweg zum Erfolg führen“, so Birnbaum-Rechtsanwältin Dr. Franzen.

Die Curricularnormwert-Berechnung ist ein wesentliches Merkmal der Kapazitätsberechnung. Der sogenannte Curricularnormwert bestimmt nämlich den Ausbildungsaufwand pro Studienfach und damit auch die Zahl der Studienplätze, die eine Uni oder FH pro Fach anbieten kann.

Bsp: Bei Jura liegt er in der Regel bei 2, bei Medizin dagegen bei 8, weil hier der Ausbildungsaufwand der Uni pro Studierendem höher als bei den Rechtswissenschaften ist. Geregelt ist der CN-Wert im Anhang der Kapazitätsverordnung. Berlin hat versäumt, den Wert festzulegen und es damit ins Belieben der Unis gestellt, ihre Kapazitäten selber festzulegen.

Damit dürften Hochschulen vor Gericht jedoch nicht durchkommen. Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat mit einer spektakulären Entscheidung vom 28.11.2011 entschieden, dass die Curricularnormwerte für Studiengänge gesetzlich festgelegt worden sein müssen.

Bei der Zulassung zur Hochschule verstehen Gerichte keinen Spaß. Nach Artikel 12 Grundgesetz gilt für die Zulassung zur Hochschule die Wesentlichkeitstheorie. Das heißt wiederum, dass alles Wesentliche per Gesetz und nicht nach Gutdünken der Hochschulverwaltung entschieden sein muss. Schließlich entscheidet die Frage, ob jemand einen Studienplatz erhält oder nicht, über Lebenschancen.

Ansprechpartner:
– Dr. Mascha Franzen, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Schwerpunkte: Hochschulrecht, Hochschulzulassungsrecht, Prüfungsrecht, Berufsrecht.
E-Mail: mascha.franzen@birnbaum.de
– Susann Bobusch, Rechtsanwältin. Schwerpunkte: Hochschul- und Hochschulzulassungsrecht, Beamtenrechts und damit in Zusammenhang stehende Amtshaftungsansprüche.
E-Mail: susann.bobusch@birnbaum.de
– BIRNBAUM Rechtsanwälte, Hohenstaufenring 29-37, 50674 Köln
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