Privathaftpflicht: Eintrittspflicht bei Eingehungsbetrug durch Dritte

Eine Privathaftpflicht kann längst mehr, als nur die Schäden Dritter zu regulieren. Mit der Forderungsausfalldeckung werden auch die eigenen Schäden gedeckt, falls beim Schädiger nichts zu holen ist.
Privathaftpflicht: Eintrittspflicht bei Eingehungsbetrug durch Dritte

Mit der Privathaftpflicht schützt man sich selber vor Schadensersatzforderungen, die durch Dritte gestellt werden, weil man einen Schaden verursacht hat. Eine gute Privathaftpflicht verfügt über umfangreiche Leistungen, vor allem der Baustein Forderungsausfall gewinnt immer mehr an Bedeutung. Oftmals ist es der Fall, dass ein Geschädigter keine Möglichkeit hat, seine Forderungen zu befriedigen, wenn der Schädiger nicht über eine Privathaftpflicht verfügt. Dann tritt die eigene Versicherung ein im Rahmen des Forderungsausfalles.

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In Verbindung mit dem Strafgesetzbuch bekommt die Privathaftpflicht hier eine besondere Bedeutung. Mit dem Forderungsausfall wird vereinbart, dass der Versicherer für den Fall Versicherungsschutz gewährt, wenn die versicherte Person durch Dritte geschädigt wird und der daraus entstehende Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dritten nicht durchgesetzt werden kann. Dieses kommt auch dann in Betracht, wenn ein Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt. Voraussetzung ist der Nachweis darüber, dass der Darlehensnehmer von vorneherein nicht zur Rückzahlung in der Lage oder Willens war.

Diese Grundlage kann man an einem Beispiel gut verdeutlichen: Bei einem Internetauktionshaus bietet Nils Weinert vielerlei Dinge an, da er seinen Keller entrümpeln möchte. Darunter sind auch noch alte Modelleisenbahnen. Als der Zuschlag erfolgt, versendet Herr Weinert die Ware guten Glaubens an den Käufer, damit diese vor Weihnachten noch bei ihm eintrifft. Aber trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderungen des Verkäufers und Zusagen der Zahlung durch den Käufer erfolgt kein Zahlungseingang. Immerhin geht es um rund 450 Euro.

Herr Weinert stellt zunächst Strafantrag wegen Unterschlagung. In einer weiteren polizeilichen Vernehmung stellt sich heraus, dass der Käufer bei anderen Internetgeschäften nicht ordnungsgemäß Waren versendet hat. Einige Zeit später wird Herr Weinert als Zeuge zu einer Gerichtsverhandlung geladen, in der sein Käufer wegen Betruges in mehreren Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Das Urteil wird damit begründet, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Geschäftes mit Herrn Weinert bereits zahlungsunfähig war und dieser die Gelegenheit nutze, die erworbene Eisenbahn weiter zu verkaufen.

Somit ist der Tatbestand des Betruges gegeben und Herr Weinert hat die Möglichkeit, den Schaden über seine eigene Privathaftpflicht abzuwickeln. Denn der betroffene Käufer ist auch weiterhin zahlungsunfähig, ein Vollstreckungstitel ist mangels Masse ins Leere gelaufen. Somit sind auch alle rechtlichen Schritte ausgeschöpft, um den Anspruch an die eigene Privathaftpflicht zu begründe.

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