Preisbindung bei Tabakwaren: Rigide dass es raucht…

Ähnlich wie Bücher unterliegen auch Tabakwaren einer Preisbindung: Bei der Abgabe an den Endverbraucher darf nur der vom Hersteller festgelegte Verkaufspreis berechnet werden. Die Berechnung höherer Preise, aber auch die Gewährung von Preisnachlässen ist ebenso verboten wie Umgehungsversuche in Form von Beigaben oder Rabattsystemen. Ausnahmen gibt es hierbei nur wenige. Eine Übersicht.

Preisbindung
Die Preisbindung von Tabakwaren ist im Tabaksteuergesetz (TabStG) geregelt, insbesondere in Abschnitt 5 (§§ 24 ff. TabStG). Ergänzend sind Einzelnormen aus der Tabaksteuerverordnung (TabStV) zu beachten. Der Preis wird übrigens vom Hersteller (oder ggf. Importeur) gem. § 3 Abs. 1 TabStG verbindlich festgelegt und ist auf den Steuerzeichen vermerkt.

Verbote und Ausnahmen
Verboten sind nach Maßgabe des TabStG die folgenden Handlungen:

Beipacken von Gegenständen (§ 24 TabStG);
Stückverkauf von Zigaretten (§ 25 I 6 TabStG);
Siegelbruch (§ 25 I 1 TabStG);
Verkauf über oder unter gebundenem Preis (§ 26 I bzw. 28 TabStG) sowie
Ausspielen von Tabakwaren (§ 29 TabStG).
Teilweise sind Ausnahmen von den Verboten möglich. Im Einzelnen ist jeweils zu beachten:

Beipackverbot, § 24 TabStG
Den Tabakwaren dürfen keine anderen Gegenstände beigefügt werden – weder in der Verpackung, noch an die Verpackung angeheftet. Die beigelegten Feuerzeuge, wie man sie etwa aus Duty Free-Shops in Südeuropa kennt, sind hierzulande strikt verboten.

Ausnahmen:
Das (vorsorgliche) Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.
Gemäß § 24 Abs. 2 TabStG i.V.m. § 41 TabStV dürfen Packungen mit Zigarren und/oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert enthalten.
Stückverkauf von Zigaretten, § 25 Abs. 1 Satz 6 TabStG
Zigaretten dürfen keinesfalls einzeln verkauft werden, sondern müssen immer in der vom Hersteller vorgegebenen Verpackung an den Verbraucher abgegeben werden. Der Stückverkauf von Zigarren und Zigarillos ist zulässig.

Siegelbruch, § 25 Abs. 1 Satz 1 TabStG
Die Kleinverpackungen dürfen nicht geöffnet und das Steuerzeichen darf nicht beschädigt werden. Ausnahmen:

Packungen, die nicht Feinschnitt oder Zigaretten enthalten, dürfen zur Kontrolle bzw. zur Verteilung kostenloser (!) Proben geöffnet werden.
Packungen, die Zigarren oder Zigarillos enthalten, dürfen zum Zwecke des Stückverkaufs geöffnet werden (vgl.o.) – aber nur, wenn der errechnete Stückpreis (Packungspreis geteilt durch Packungsinhalt) ganze Cent ergibt.
In diesen Fällen muss die Packung jedoch so geöffnet werden, dass das Steuerzeichen zerstört wird!

Abgabe unter Kleinverkaufspreis, § 26 Abs. 1 TabStG
Der Endpreis, der sich aus dem Steuerzeichen ergibt, darf nicht unterschritten werden. Insbesondere ist es auch nicht erlaubt, Mengenrabatt zu gewähren, Bonussysteme zu betreiben oder den Verkauf von Tabakwaren an andere Geschäfte zu koppeln. Ebenso dürfen keine Gegenstände (Feuerzeuge etc.) kostenlos zugegeben werden.

Gemäß § 27 Abs. 1 TabStG darf in folgenden Ausnahmefällen der Kleinverkaufspreis unterschritten werden:

Rabatte bis max. 3% bei Abgabe von Zigarren bzw. Zigarillos in vollen Packungen, sofern branchenüblich;
Insolvenzverkäufe bzw. bei Geschäftsaufgabe notwendige Räumungsverkäufe;
Verwertung von Tabakwaren im Vollstreckungsverfahren sowie
Verkauf von Tabakwaren, deren Wert sich gemindert hat.
Zudem dürfen gemäß § 26 Abs. 4 TabStG i.V.m. § 42 TabStV beim Verkauf von Zigarren bzw. Zigarillos kostenlos Zigarrenspitzen von geringem Wert an den Verbraucher abgegeben werden.

Abgabe über Kleinverkaufspreis, § 28 TabStG
Der Endpreis darf auch nicht überschritten werden.

Ausspielen von Tabakwaren, § 29 TabStG
Tabakwaren dürfen nicht als Gewinn bei Preisausschreiben etc. ausgespielt werden.

Kommentar
Ja, die Regelung ist unübersichtlich. Wie so oft im deutschen Steuerrecht muss man hier erst einmal durchblicken – wobei die Sache natürlich dadurch erleichtert wird, dass ohnehin fast alles verboten ist, was vom Verkauf zum auf der Banderole aufgedruckten Preis abweicht. Im Prinzip muss man erst Pleite gehen, wenn man seine Tabakwaren billiger abgeben will.

Dennoch schadet es natürlich nicht, die wenigen Ausnahmen zu kennen – allerdings sollte man hierbei stets genau darauf achten, die Vorschriften aus TabStG und TabStV zu befolgen, sofern man nicht gerne Besuch von den Herrschaften vom Zoll hätte.

Es gibt übrigens noch einen – untauglichen – Ansatz, die Preisbindung zu umgehen: Den Versandhandel aus dem Ausland. Weitere Informationen hierzu finden sich in im Artikel vom 14.04.2010.

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