Online-Kennzeichnung von Spielzeug: Was ist ab dem 20.07.2011 zu beachten?

Wie verkauft man rechtssicher Spielzeug? Was werden insbesondere Online-Händler ab dem 20.07.2011 Neues zu beachten haben? Wie erfolgt die Online-Kennzeichnung von Spielzeug und welchen Inhalt müssen Gebrauchsanweisungen aufweisen? Diese und viele weitere Fragen werden in unserem Beitrag „Verkauf von Spielzeug“ umfassend beantwortet.

Überblick
A. I. Allgemeine Anforderungen beim Verkauf von Spielzeug
1. Grundsatz
2. Verpflichtungen der Händler beim Verkauf von Spielwaren
3. Online-Kennzeichnung (Gefahrenhinweise)
4. Ausnahmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 bzw. Anhang I)
5. Auswirkungen
B. II. Magnetspielzeug
1. Hintergrund
2. Regelungsgehalt
3. Auswirkungen
C. III. Gebrauchsanweisung
1. Betroffene Spielwaren
2. Abmahnungen
D. IV. Checkliste
E. V. Besondere Anforderungen beim Verkauf von Spielzeug
1. Physikalische/mechanische Anforderungen (Anhang II, Teil I)
2. Entzündbarkeit (vgl. Anhang II, Teil II)
3. Chemische Eigenschaften (vgl. Anhang II, Teil III)
4. Elektrische Eigenschaften (vgl. Anhang II, Teil IV)
5. Hygiene und Radioaktivität (vgl. Anhang II, Teile V und VI)

A. I. Allgemeine Anforderungen beim Verkauf von Spielzeug

Die Richtlinie 2009/48/EG ist wieder ein echtes Prachtgewächs aus dem europäischen Normendschungel. Da sie diesen Sommer (am 20.07.2011) für Online-Händler rechtsverbindlich wird, kann es nicht schaden, einen vertieften Blick auf den Regelungsgehalt zu werfen.

Der Text der Richtlinie ist online einsehbar.

1. Grundsatz
Die neue Richtlinie löst die bisherige „Spielzeugrichtlinie“ 88/378/EWG ab. Grundsätzlich ist hierbei vorgesehen, dass Spielwaren

das CE-Zeichen tragen,
durch ein Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend zertifiziert sind und
die in den Anhängen formulierten (äußerst umfangreichen) Kriterien zur Produktsicherheit erfüllen.
Gerade der letzte Punkt ist es, der Industrie und Handel wieder einiges Kopfzerbrechen bereiten dürfte: Sind einige Kriterien noch durchaus sinnvoll, so scheinen wiederum andere eher dem schrägen Humor der Europäischen Legislative entsprungen zu sein.

Die Richtlinie gilt übrigens gem. Art. 2 Abs. 1 für

Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.“

In Zukunft gelten also Gegenstände, die auch zum Spielen gedacht sind, automatisch als Spielzeug im Sinne der Norm.

2. Verpflichtungen der Händler beim Verkauf von Spielwaren
Gemäß Art. 7 treffen auch die Händler umfangreiche Pflichten beim Umgang mit Spielwaren; so müssen sie z.B.

die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen;
überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung (CE-Siegel) versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, und ob bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind; und
gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie nicht beeinträchtigen.
Zukünftig werden die Händler also hinsichtlich der Sicherheit des Spielzeugs in einem relativ weiten Umfang mit in die Pflicht genommen. Wie sich diese Regelung haftungsrechtlich auswirken wird, bleibt abzuwarten.

3. Online-Kennzeichnung (Gefahrenhinweise)
Spielzeug, das bestimmte Anforderungen an Alter, Gewicht, Fähigkeiten etc. des Kindes stellt, muss laut Richtlinie 2009/48/EG entsprechend gekennzeichnet sein. Online-Händler haben darauf zu achten, dass diese Kennzeichnung ab dem 20.07.2011 auch im Internet erfolgt – die Kennzeichnung allein auf der Spielzeugverpackung ist nicht ausreichend. So gibt Artikel II der Richtlinie 2009/48/EG vor, dass Online-Händler die Warnhinweise in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer, verständlicher sowie in zutreffender Form im Internet darzustellen haben (vgl. Artikel II der Richtlinie 2009/48/EG).

Wichtig: Wettbewerbswidrig wäre es daher sicherlich, Spielzeug ohne Kennzeichnung auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich ist, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen. Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hat).

Wie folgt haben (Online-) Händler, die Spielzeug vertreiben, ihre Waren im Internet zu kennzeichnen:

1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

Beispielsweise:

Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“

Alternativ wäre auch die Darstellung eines entsprechenden Piktogramms möglich, wobei Online-Händler in dem Fall dringend zu raten ist,neben dem Piktogramm immer auch einen der obigen Warnhinweise als Text im Rahmen der Artikelbeschreibung in deutlicher Form darstellen.

Die Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis – der aber auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann – auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen.

Achtung: Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

2. Aktivitätsspielzeug
Vorab-Hinweis: Ein Aktivitätsspielzeug ist ein „Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten“ (vgl. Art.3 Nr. 21 der Richtlinie 2009/48/EG).

Aktivitätsspielzeug muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

Nur für den Hausgebrauch.

3. Funktionelles Spielzeug
Vorab-Hinweis: Ein funktionelles Spielzeug erfüllt „dieselben Funktionen und wird so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt sind und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Einrichtung handeln kann“ (vgl. Art.3 Nr. 18 der Richtlinie 2009/48/EG);

Funktionelles Spielzeug muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.

4. Chemisches Spielzeug
Vorab-Hinweis: Ein chemisches Spielzeug ist „ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist“ (vgl. Art.3 Nr. 22 der Richtlinie 2009/48/EG). Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.

Chemisches Spielzeug muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren [*]. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.

5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder
Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.

6. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.

7. Spielzeug in Lebensmitteln
In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.

8. Imitationen von Schutzmasken oder -helmen
Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.

9. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden
Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.

10. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn
Vorab-Hinweis: Ein Brettspiel für den Geruchsinn ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen.

Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 (Richtlinie 2009/48/EG) aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 (Richtlinie 2009/48/EG) der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können.

4. Ausnahmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 bzw. Anhang I)
Folgende Produkte sind dagegen nicht den Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG (und damit der Online-Kennzeichnungspflicht, s.o.) unterworfen:

1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;
2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
4. Spielzeugdampfmaschinen;
5. Schleudern und Steinschleudern;
6. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;
7. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg
8. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung
9. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind
10. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind
11. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen
12. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen
13. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind
14. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind
15. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden
16. funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden
17. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte
18. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder
19. interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs)
20. Schnuller für Säuglinge
21. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können
22. elektrische Transformatoren für Spielzeug
Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind
23. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist.

Zu dieser Kategorie gehören:

original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,
Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,
Nachbildungen von historischem Spielzeug und
Nachahmungen echter Schusswaffen.
Hier zeichnen sich auch schon wieder die ersten Schlupflöcher ab: neben dem 501-teiligen Kinderpuzzle und dem 121 cm langen Flitzebogen ließe sich die Richtlinie überall da umgehen, wo für das angebotene Spielzeug ein historisches Vorbild gefunden werden kann.

Allerdings bedeutet das gerade nicht, dass im Umkehrschluss für die o.g. Produkte keine besonderen Vorschriften gelten – so gilt etwa für Luftgewehre und Nachbildungen echter Schusswaffen das äußerst strikte deutsche Waffenrecht.

5. Auswirkungen
Wie sich die hier skizzierte Richtlinie im Detail auf den e-Trade auswirken wird, bleibt letztendlich abzuwarten; zwei Auswirkungen sind jedoch bereits jetzt absehbar:

Erstens wird der Import von Spielzeug aus Nicht-EU-Ländern wesentlich erschwert werden, da viele, insbesondere billige, Produkte die Konformitätskriterien nicht mehr erfüllen werden.

Zweitens werden Konkurrenz und Verbraucherschutzverbände es sich wie üblich nicht nehmen lassen, nach Inkrafttreten der Richtlinie die Angebote der e-Trader nach nicht mehr zulässigen Spielwaren und fehlenden Warnhinweisen zu durchforsten.

B. II. Magnetspielzeug
Bei Spielwaren, die Magnete und Elektromotoren enthalten ist auch die sogenannte „Magnetspielzeug-Entscheidung“ (2008/329/EG) zu beachten.

Die Norm mit dem griffigen Langtitel „Entscheidung der Kommission vom 21. April 2008 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Magnetspielzeug, das in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, einen Hinweis auf die von diesem Spielzeug ausgehende Gefahr für Gesundheit und Sicherheit trägt“ wirkt sich direkt auf den Handel – incl. e-Trade – aus und ist (ganz EU-untypisch) angenehme sechs Artikel kurz.

1. Hintergrund
Der Hintergrund ist hier tatsächlich sehr ernst: Kinder, die kleine Magnete verschlucken, erleiden mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit einen mechanischen Darmverschluss, der dann nur auf chirurgischem Wege zu beheben ist. Mehrere solcher Fälle sind bereits aus Nordamerika und Europa dokumentiert.

2. Regelungsgehalt
Alle Spielwaren, die einen oder mehrere Magnete enthalten und bei denen die Möglichkeit besteht, den Magnet vom Spielzeug zu lösen und zu verschlucken, müssen daher mit einem deutlichen Warnhinweis gekennzeichnet werden. Als Text wird vorgeschlagen:

Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.

3. Auswirkungen
Für den E-Commerce empfiehlt es sich, diesen oder einen ähnlichen Hinweis in das Online-Angebot aufzunehmen, da ein Fehlen dieses Hinweises von einem „wohlwollenden“ Konkurrenten als Täuschung im Sinne des § 5 UWG gewertet und mit einer Abmahnung quittiert werden könnte.

C. III. Gebrauchsanweisung
Ein besonderes Augenmerk sollte tatsächlich auf dem Vorhandensein einer Gebrauchsanweisung (in deutscher Sprache!) liegen, da gerade wegen fehlender oder fremdsprachiger Anleitungen gerne einmal Abmahnungen verschickt werden.

1. Betroffene Spielwaren
Nicht allen Spielwaren ist zwingend eine Montageanleitung beizufügen (bei einem Puzzle wäre das auch irgendwie sinnlos). Andere wiederum dürfen gem. § 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) i.V.m. § 5 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit gut lesbaren und geeigneten Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen sind. Selbstverständlich dürfen auch die entsprechenden Warnhinweise (s.o.) nicht fehlen.

Eine Auswahl:

a) Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten
Diesem Spielzeug ist eine Gebrauchsanleitung beizulegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp – oder Sturzgefahr bestehen kann; ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können.

b) Funktionelles Spielzeug
Diesen Spielwaren (als funktionell gilt Spielzeug, das – häufig als verkleinertes Modell – die gleichen Funktionen wie „erwachsene“ Geräte oder Anlagen erfüllt) ist eine Gebrauchsanweisung beizulegen, die die Anweisungen für den Betrieb sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Hinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den – näher zu bezeichnenden – Gefahren aussetzt, die mit dem „erwachsenen“ Gerät verbunden sind. Es muss ferner darauf hingewiesen werden, dass das Spielzeug nicht in Reichweite von Kleinkindern aufbewahrt werden darf.

c) Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält/chemisches Spielzeug
Die Gebrauchsanweisung für solche Spielwaren (Chemiekästen etc.) hat auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe zu verweisen sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es sind auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen anzuführen. Ferner muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.

Hinweis: Beachten Sie hier auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen!

d) Skateboards und Rollschuhe für Kinder
Hier ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zu der geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) müssen ebenfalls gemacht werden.

2. Abmahnungen
Immer wieder sehen sich online-Händler mit Testbestellungen ihrer Mitwettbewerber konfrontiert, die überprüfen, ob die Spielzeuge mit den notwendigen Gefahrenhinweisen in deutscher Sprache versehen sind. Sofern diese Testkäufe einen Treffer landen und das Spielzeug mit mangelhaften oder fremdsprachigen Gebrauchsanweisungen ausgeliefert wurde, wird der Händler natürlich direkt abgemahnt.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass uns zu dieser Thematik noch kein Urteil eines Gerichts bekannt ist. Es existieren jedoch diverse (nicht wirklich aussagekräftige) Beschlüsse des LG Hamburg (etwa vom 19.03.2009, Az. 408 O 49/09; vom 02.03.2009, Az. 406 O 39/09), wonach die Zuwiderhandlung gem. § 4 Abs. 1 GPSP in Verbindung mit § 5 der 2. GPSGV wettbewerbswidrig sei.

So diene diese Vorschrift dem Schutz der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer und stelle daher eine Marktverhaltensregelung dar. Die Interessen der Abnehmer der Spielzeuge seien auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG betroffen, da Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache zur Wahrung des allgemeinen Sicherheitsinteresses von elementarer Bedeutung seien.

D. IV. Checkliste
Aus den bisher genannten Grundsätzen lässt sich eine kurze Checkliste ableiten, die die wichtigsten Punkte umfasst und so die meisten Abmahner vom eigenen online-Shop fernhalten kann. Bei jedem Produkt (samt Angebotsseite) sollte diese Checkliste kurz durchgegangen und ein eventuell erkannter Mangel abgestellt werden:

Es liegt ein Spielzeug vor („Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“).
Das Spielzeug trägt ein CE-Siegel (zwingend); das CE-Siegel ist durch ein Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt worden (i.d.R. Sache des Herstellers, Ausnahmen v.a. bei nicht-EU-Importen).
Das Spielzeug ist so verpackt, dass Erstickungsunfälle (etwa durch Verschlucken oder Verdecken der Atemwege von außen) ausgeschlossen sind.
Das Spielzeug wird so gelagert, dass Funktion, Sicherheit, Verpackung (insb. Aufdrucke) etc. nicht beeinträchtigt werden.
Dem Spielzeug liegen die erforderlichen Unterlagen bei (v.a. Gebrauchsanweisung mit allen erforderlichen Hinweisen zu Aufbau, Umgang, Wartung und Sicherheit in deutscher Sprache).
Das Spielzeug ist mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweisen versehen; diese Warnhinweise werden auch im online-Angebot genannt.

E. V. Besondere Anforderungen beim Verkauf von Spielzeug
Die zukünftigen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug werden in den Anhängen II ff. der Richtlinie 2009/48/EG erläutert. Bei Spielzeug, das für den europäischen Markt bestimmt ist, wird (bzw. sollte) i.d.R. der Hersteller penibel darauf achten, dass diese Anforderungen erfüllt und durch Anbringung des CE-Kennzeichens bestätigt sind – insofern werden sich die meisten Händler nicht mit diesem Thema befassen müssen. Aber Händler, die z.B. Spielzeug aus dem nichteuropäischen Ausland importieren und selbst CE-labeln wollen, haben diese Anforderungen zu beachten und im CE-Kennzeichnungsverfahren nachzuweisen.

1. Physikalische/mechanische Anforderungen (Anhang II, Teil I)
Spielzeug (inkl. Verpackung und ggf. notwendigen Ständern/Befestigungen) muss generell die folgenden sicherheitsrelevanten Eigenschaften aufweisen:

sicherer Stand bzw. sichere Befestigung, soweit notwendig;
keine Verletzungsgefahr bei Bruch oder Verformung;
keine Verletzungs- oder Einklemmgefahr durch Ecken, Kanten, Spitzen, Seilzüge, Kabel, bewegliche Teile etc.;
keine Erstickungs-/Strangulationsgefahr (sowohl durch das Spielzeug selbst als auch durch Verpackung, Zubehör, Kabel etc.)
bei Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten zusätzlich keine Verschluckungsgefahr;
bei Wasserspielzeug sichere Schwimmfähigkeit bzw. Haltemöglichkeit;
bei begehbarem Spielzeug (z.B. „Hexenhäuschen“) ein leicht von innen zu öffnender Ausgang;
bei Spielzeug, das dem Kind Beweglichkeit verleiht, eine angemessene Bremsvorrichtung, bei elektrischem Antrieb zusätzlich eine angemessene Geschwindigkeitsbegrenzung;
bei Spielzeug, das Projektile verschießt, geringe Verletzungsgefahr durch die Projektile;
bei Spielzeug, das Geräusche erzeugt, angemessene Lautstärke;
bei Spielzeug, das Wärme erzeugt bzw. aus dem Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase entweichen, Ausschluss jeglicher Verletzungsgefahr hierdurch; sowie
bei „Aktivitätsspielzeug“ ausreichende Stabilität und Tragfähigkeit.
Spielzeug, das im Zusammenhang mit Lebensmitteln verkauft wird,

muss in einer eigenen Verpackung geliefert werden, die aufgrund ihrer Größe nicht verschluckt werden kann und
darf nicht so mit dem Lebensmittel verbunden sein, dass es erst nach dessen Verzehr zugänglich ist.
Dass durch diese Regelung zukünftig „Ü-Eier“ verboten sind, ist übrigens falsch (nationale Ausnahmen sind denkbar; der Vertrieb von Ü-Eiern und ähnlichen Waren in die USA ist z.B. verboten!).

Auch die Verpackungen, in denen Spielzeuge in den Einzelhandel gelangen, müssen zukünftig so gestaltet sein, dass ein Ersticken des Kindes durch die Verpackung (z.B. durch Verschlucken) ausgeschlossen ist.

2. Entzündbarkeit (vgl. Anhang II, Teil II)
Spielzeug muss zukünftig schwer entflammbar bzw. so konstruiert sein dass es nur langsam abbrennt. Spielzeug, das darüber hinaus bestimmte Chemikalien enthält (vgl. Richtlinie 67/548/EWG) ist noch weiteren Voraussetzungen bzgl. Brand- und Explosionsgefahr unterworfen. Hiervon ausgenommen sind übrigens die Knallkörper für Faschingspistolen.

Apropos Fasching: Schwierig und nach wie vor ungeklärt ist die Frage, ob auch Faschingskostüme als Spielzeug gelten. Sollten Kinderkostüme in Zukunft tatsächlich als Spielwaren bewertet werden (etwa weil sie „auch“ zum Spielen gedacht sind, vgl. o.), so müssten diese aus flammfesten Stoffen (!) hergestellt werden.

3. Chemische Eigenschaften (vgl. Anhang II, Teil III)
Von Spielwaren darf keine Gesundheitsgefahr ausgehen, d.h. es darf keine Exposition des spielenden Kindes zu gesundheitsgefährdenden Stoffen stattfinden. Spielzeuge, die potenziell gefährdende Stoffe enthalten (z.B. in Batterien), müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmen, z.B. wenn keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus sind 55 allergene Duftstoffe in Zukunft für die Verwendung bei Spielwaren verboten, 11 weitere werden markierungspflichtig.

Für eine Reihe von Metallen bestehen außerdem in Zukunft strikte Migrationsgrenzwerte (d.h. Höchstmengen für Spuren dieser Metalle, die nach außen freigesetzt werden und dann in den kindlichen Organismus gelangen können). Hierdurch dürften in Zukunft eine Reihe von Weichmachern und Klebstoffen bei der Spielzeugproduktion ausscheiden.

4. Elektrische Eigenschaften (vgl. Anhang II, Teil IV)
Die Versorgungsspannung elektrisch betriebener Spielzeuge darf in Zukunft höchstens 24V betragen, die Betriebsspannung an keiner vom Kind erreichbaren Stelle 24V überschreiten. Außerdem muss die Konstruktion dieser Spielwaren „fail safe“ ausgelegt sein, es darf also keine Brand- oder sonstige Gefahr durch Fehlfunktionen entstehen.

Auch durch Lichteffekte (Lampen, LED, Laser etc.) darf keine Gefahr, insbesondere für die Augen, ausgehen.

Ferner sollen elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder auf ein Minimum beschränkt werden. Benötigt das Spielzeug einen Trafo, so darf dieser nicht in das Spielzeug integriert sein.

5. Hygiene und Radioaktivität (vgl. Anhang II, Teile V und VI)
Spielzeug muss hygienisch unbedenklich sein, Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten muss ferner waschbar sein, ohne dass es hierbei sicherheitsrelevante Eigenschaften verliert.

Sollte das Spielzeug radioaktiv (!) sein, muss es die Anforderungen aus Kapitel III des Gründungsvertrages der Europäischen Atomgemeinschaft erfüllen. (Hierzu eine Anmerkung: Auch nach intensiver Recherche konnten wir kein Spielzeug finden, bei dem Radioaktivität in irgendeiner Form funktionell vorgesehen ist. Diese Bestimmung soll vielmehr die Verwendung radioaktiver Farb- und Leuchtstoffe einschränken.)

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