Neue Erkenntnisse zur Weiternutzung einer Leasingsache im Insolvenzeröffnungsverfahren

Neue Erkenntnisse zur Weiternutzung einer Leasingsache im Insolvenzeröffnungsverfahren

Neue Erkenntnisse zur Weiternutzung einer Leasingsache im Insolvenzeröffnungsverfahren

GRP Rainer

In seinem Urteil vom 28.06.2012 (AZ: IX ZR 219/10) äußerte sich der Bundesgerichtshof zur Nutzung von Leasingsachen bei der Fortführung des Geschäftsbetriebes des Leasingnehmers durch einen starken Insolvenzverwalter. Insbesondere klärte er über die möglichen Ansprüche des Leasinggebers und die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten in solchen Fallkonstellationen auf.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Leasingverträge im vorliegenden Fall hatten die Überlassung von Nutzfahrzeugen an ein Speditionsunternehmen zum Gegenstand. Der beklagte Insolvenzverwalter war vom Insolvenzgericht zum starken Insolvenzverwalter (gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 InsO) bestellt worden, so dass es dem Leasinggeber als Gläubiger untersagt war, die geleasten Fahrzeuge zu verwerten oder einzubeziehen, um so eine Fortführung des Geschäftsbetriebes bis zur Entscheidung über die Verwertung zu ermöglichen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Leasinggeber deren Rückgabe vom Insolvenzverwalter gefordert. Dieser kam der Forderung nicht nach, so dass der Leasinggeber die Fahrzeuge kostenpflichtig abholen ließ. Er verklagte sodann den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Kosten der Abholung der Fahrzeuge und Wertersatz wegen Beschädigung dieser Fahrzeuge während des vorläufigen Insolvenzverfahrens.
Der BGH führte aus, dass der Insolvenzverwalter die Fahrzeuge nutzen durfte, dem Leasinggeber aber in den ersten drei Monaten nach der Bestellung zum starken Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Ersatz des durch die gewöhnliche Nutzung eingetretenen Wertverlustes zustehe, sowie danach ein Anspruch auf Zinszahlungen als Nutzungsentschädigung. Ergänzend soll ein Anspruch auf Entschädigung für übermäßige, vom betrieblichen Zweck her nicht gedeckte Nutzungen und Beschädigungen der genutzten Sachen bestehen.
Ob der Leasinggeber im dem Urteil zugrunde liegenden Fall von diesen Ansprüchen profitieren konnte, war jedoch unklar, da nicht feststand, ob die Beschädigungen an den Fahrzeugen während der Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter oder bereits davor eingetreten waren. Der BGH entschied sich in Anbetracht dieser Schwierigkeiten dazu, dem Nutzer, also dem starken Insolvenzverwalter, die Dokumentierung des Zustandes der überlassenen Sachen aufzutragen. Sollte der Insolvenzverwalter dieser Obliegenheit nicht nachkommen, so sollte der Gläubiger, hier der Leasinggeber, von nun an eine Beweiserleichterung in Hinblick auf die Substantiierung seines Sachvortrages erhalten, jedoch keine Beweislastumkehr erfolgen.
Leasinggeber sollten daher in Zukunft die Dokumentation des Zustandes der Leasinggegenstände vom starken Insolvenzverwalter verlangen, um Beweisschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen.
Um bei einer Insolvenz des Leasingnehmers richtig handeln zu können, empfiehlt es sich für Leasinggeber somit frühzeitig einen im Leasing- und Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der dabei helfen kann, Maßnahmen zur Beweissicherung nicht zu versäumen und umfassend prüfen kann, welche Ansprüche bestehen.
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