MPC CPO NORDAMERIKA-SCHIFFE 1: LG BERLIN VERURTEILT TARGOBANK AG & CO. KGAA ZU SCHADENSERSATZ

In einem von der Esslinger Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 18. Januar 2017 hat der 4. Zivilkammer des Landesgerichts Berlin die beklagte Targobank AG & Co. KGaA zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligung an der MPC CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG verurteilt.

Die Fondsstruktur des MPC CPO Nordamerika Schiffe 1

Bei dem MPC CPO Nordamerika-Schiffe 1- Fonds handelt es sich um einen Schiffsfonds in Form einer Kommanditgesellschaft.

Der Fonds ermöglichte den Anlegern mittelbar die Beteiligung an 5 Ein-Schiffsgesellschaften. Investiert wurde zum Zeitpunkt der Eigenkapitalvermittlung in fünf noch im Bau befindliche Vollcontainerschiffe der Panamax-Klasse. Bei den Schiffen handelt es sich im Einzelnen um die

-MS „CPO Boston“

-MS „CPO Philadelphia“

-MS „CPO Richmond“

-MS „CPO Charleston“

-MS „CPO Jacksonville“

Die Gesamtinvestitionssumme des Fonds belief sich auf 281.263.500,00 EUR. Hiervon handelt es sich bei 85.870.000,00 EUR (zzgl. 5 % Agio) um das einzuwerbende Emissionskapital und bei 180.726.000,00 um Schiffshypothekendarlehen. Die Fremdkapitalquote belief sich daher auf 64,26 %.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt, wurde die Klägerin damals von einem Mitarbeiter der vormaligen Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA Berlin (der heutigen Targobank AG & Co. KGaA), der Schiffsfonds Nordamerika-Schiffe 1 als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen. Die Klägerin hatte ihrem damaligen Bankberater mitgeteilt, dass sie ihr Eigenkapital werterhaltend und zum Vermögensaufbau anlegen möchte. Weiter erklärte sie diesem, dass sie Interesse an soliden Renditen und Zinsen habe und wenig risikofreudig sei.

Nach Überzeugung des Gerichts, wurde die Klägerin jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass sie erhaltene Ausschüttungen ggf. wieder zurückzuzahlen hat. Eine entsprechende Aufklärung erfolgte nach Überzeugung des Gerichts auch nicht anhand des Emissionsprospektes zum Fonds, da dieser der Klägerin nicht übergeben wurde.

LG Berlin entscheidet zugunsten der Klägerin:

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat der Klage stattgegeben und die Targobank AG & Co. KGaA insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt. Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keinerlei Beratungsfehler begangen habe, so habe sie zum einen mündlich durch ihren Mitarbeiter und zum anderen durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes die Klägerin vollumfänglich aufgeklärt. Der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Berlin, hielten die Behauptungen der beklagten Bank jedoch nicht stand. So stand u.a. nach der Zeugenvernehmung des damals beratenden Bankberaters der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung der Targobank AG & Co. KGaA fehlerhaft war. So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann herausgearbeitet werden, dass zum einen die mündliche Beratung des Mitarbeiters der Beklagten fehlerhaft war und zum anderen der Emissionsprospekt bzgl. des Fonds nicht übergeben wurde. Die Beklagte behauptete die Übergabe des Emissionsprospektes zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Emissionsprospekt noch gar nicht fertiggestellt war. Wir konnten jedoch zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die beklagte Bank dennoch bereits mit dem Vertrieb des Fonds begonnen hatte und eine entsprechende Vertriebsvereinbarung zwischen der beklagten Bank und der Fondsgesellschaft bestand. Nach Überzeugung des Gerichts, wurde die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass sie erhaltene Ausschüttungen ggf. wieder zurückzuzahlen hat. Eine entsprechende Aufklärung konnte nach Überzeugung des Gerichts demnach nicht anhand des Emissionsprospektes zum Fonds erfolgen, da dieser zum Zeitpunkt der Beratung nicht übergeben werden konnte. Auch half der beklagten Bank hierbei die von uns angegriffene, den Ablauf und Inhalt der Beratung falsch darstellende, Beratungsdokumentation der Bank („Erklärung zum Verkaufsgespräch“ benannt) nicht weiter.

Die beklagte Targobank AG & Co. KGaA wurde daher zum Schadensersatz, wie beantragt, verurteilt. Steuervorteile hat das Gericht, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht schadensmindernd angerechnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Fazit:

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat. Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun? Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

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Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich unsere Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Kapitalanlagerecht und Bankenrecht spezialisiert. Wir haben an zahlreichen positiven obergerichtliche Urteilen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerecht und Bankenrecht mitgewirkt. Eine Vielzahl aktueller Urteile konnten wir aufgrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber Banken und Sparkassen hinsichtlich verschwiegener Kickbacks/Provisionen erstreiten. Diese Urteile haben dazu geführt, dass uns viele Gegner bereits außergerichtlich Vergleiche anbieten und wir so zeitnah zufriedenstellende Ergebnisse für unsere Mandanten erzielen können. Wir vertreten seit nunmehr 20 Jahren geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet und sind ausschließlich auf Verbraucherseite tätig. Unsere Kanzlei organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu diversen Kapitalanlagen und klärt Kapitalanleger über ihre Rechte als Verbraucher auf.

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