Mobbing statt Kündigung?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zu den Rechten von Arbeitnehmern bei Mobbing.
Mobbing statt Kündigung?

In ihrer Sendung vom 25.10.2011 besprach die Fernsehjournalistin Sandra Maischberger mit einer Reihe von Experten das Phänomen Mobbing am Arbeitsplatz. Maischberger berichtete unter anderem über einen Fall, in dem sich eine Krankenhausmitarbeiterin durch Mobbing zur Eigenkündigung gebracht sah. Nachdem sie lange Zeit (versteckte) Anfeindungen empfand, gab sie schließlich auf und kündigte selbst.

In der Tat kommt es in der Praxis häufig vor, dass ein Arbeitnehmer, dem arbeitsvertraglich nichts vorzuwerfen ist und der wegen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes betriebsbedingt de facto unkündbar ist, durch Mobbing aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt wird. Dieses Vorgehen ist für den Arbeitgeber äußerst riskant. Denn der Arbeitgeber verstößt damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem gemobbten Mitarbeiter.

Die Rechtsprechung hat in einer Reihe obergerichtlicher Gerichtsurteile klargestellt, dass der gemobbte Mitarbeiter einen Anspruch auf Ersatz seines durch das Mobbing entstandenen Schadens verlangen kann. Der gemobbte Arbeitnehmer kann Schadensersatz verlangen, wenn er durch das Mobbing krank geworden ist. Er kann aber auch dann Schadensersatz – in dem Fall Schmerzensgeld – verlangen, wenn der betroffene Arbeitnehmer eine intensive Verletzung seines Persönlichkeitsrechts erfahren musste.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind: (1.) Zielgerichtete und systematische Demütigung, Diskriminierung oder Schikane eines Arbeitnehmers durch Kollegen oder den Chef (sogenannte Mobbinghandlung). (2.) Der Störer muss mit den Demütigungen oder mit der Schikane bezwecken, dass das Mobbingopfer einen Schaden erleidet (oft wird die Eigenkündigung des Mobbingopfers bezweckt oder dass der Kollege krank wird oder Fehler bei der Arbeit begeht und deshalb z.B. die Abteilung wechseln muss). (3.) Der betroffene Arbeitnehmer muss durch die Mobbinghandlung geschädigt worden sein, wobei die Schädigung eine gewisse Intensität aufweisen muss. In der Praxis ist es häufig so, dass gemobbte Mitarbeiter dadurch krank werden. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen ein Schmerzensgeldanspruch wegen schwerer Verletzung des Ehrgefühls in Frage kommt.

Mobbing kommt in der Arbeitswelt in vielen Variationen vor. Mobbing kann auch durch gezielte Überforderung von Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten geschehen. Gar nicht selten sind aber auch Fälle, in denen ein Arbeitnehmer durch Unterforderung – etwa Entzug von Kompetenzbereichen – mürbe gemacht wird. Manch ein Arbeitnehmer erleidet einen burn-out, weil er unterfordert ist und sich dadurch wertlos fühlt.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bei Maischberger wurde es angesprochen. Führen Sie ein Mobbingtagebuch. Notieren Sie alle Demütigungen und Diskriminierungen, die Sie erfahren mussten. Wichtig ist es aber auch, dass Sie das Mobbing frühzeitig bei Ihrem Arbeitgeber ansprechen. Ihr Arbeitgeber ist vertraglich aufgrund seiner Fürsorgepflicht Ihnen gegenüber verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen das Mobbing zu ergreifen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sollten Ihre Maßnahmen gegen das Mobbing nicht wirken oder falls Sie trotz der Beschwerden eines Mitarbeiters über Mobbing untätig bleiben, laufen Sie Gefahr, dass Ihr Arbeitnehmer Schadensersatz wegen Mobbings von Ihnen fordert. Oft wird der gemobbte Mitarbeiter krank. Sehr oft lassen die Arbeitsleistungen des gemobbten Arbeitnehmers nach. Dann haben Sie auch noch den Nachteil, dass ein zuvor gut arbeitender Mitarbeiter nicht mehr mit gewohnter Leistungskraft für den Betrieb zur Verfügung steht. Durch Mobbing im Betrieb wird nicht nur der Arbeitnehmer, sondern regelmäßig auch der Arbeitgeber schwer beeinträchtigt.

27.10.2011

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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