Mobbing: Der deutsche Gesetzgeber bleibt trotz dringendem Handlungsbedarf weiter tatenlos

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck Berlin und Essen

Am Freitag, 04.04.2014 findet im Deutschen Bundestag eine Veranstaltung von Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion zum Thema statt. Ich werde an der Podiumsdiskussion teilnehmen. Nachfolgend meine Positionen zum Thema Mobbing:

Thesen:

Allein die Tatsache, dass jemand in der Lage ist, den in Deutschland vorgesehenen Schutz für Mobbingopfer wahrzunehmen, spricht dagegen, dass es sich um ein echtes Mobbingopfer handelt. Mobbingopfer werden irgendwann krank und verschwinden ebenso geräuschlos wie dauerhaft vom Arbeitsmarkt in die sozialen Sicherungssysteme. Der vom Gesetzgeber unterlassene Schutz kostet den Steuerzahler Milliarden. Die Arbeitskräfte fehlen dem Arbeitsmarkt und schwächen damit den Wirtschaftsstandort.

Ausgangslage:

Der Gesetzgeber in Deutschland schützt den Bestand von Arbeitsverhältnissen besser als die Arbeitnehmer selbst. Das führt dazu, dass es wirtschaftlich für Arbeitgeber günstiger ist, einen Arbeitnehmer „rauszumobben“, als ihm zu kündigen und eine Abfindung zu zahlen. „Rausmobben“ kostet nur sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Danach bekommt der Arbeitnehmer Krankengeld von „Vater Staat“. Eine betriebsbedingte Kündigung kostet mindestens eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, häufig aber wesentlich mehr. Die Mobbingopfer gehen dem Arbeitsmarkt dann zum weitaus überwiegenden Teil dauerhaft verloren. Der volkswirtschaftliche Schaden ist enorm.

Ursachen:

Der gerichtliche Schutz von Mobbingopfern in Deutschland ist dermaßen uneffektiv, dass er in der Praxis quasi nicht besteht. Wenn dem potentiellen Opfer noch geholfen werden könnte, kann das Mobbing nicht den überhöhten Anforderungen der Gerichte entsprechend dargelegt werden. Gelingt das gerade noch, scheitert die Durchsetzung dann regelmäßig an der mangelnden Beweisbarkeit der Vorwürfe. Ist der Arbeitnehmer erst zum Opfer geworden, also krank, könnte der Rechtsweg zwar etwas erfolgversprechender beschritten werden. Doch gehört es zum Krankheitsbild, dass das Opfer hierzu dann nicht mehr in der Lage ist. Psychologen raten sogar von einer Einschaltung des Anwalts bzw. rechtlichen Schritten ab. Ein Rechtsweg, der in der Praxis nicht effektiv beschritten werden kann, ist de facto nicht eröffnet. Von dieser Tatsache lenken wenige spektakuläre und nicht auf der sonstigen Linie der Rechtsprechung liegende Urteile ab.

Forderungen:

– Installation fester betrieblicher/außerbetrieblicher Ansprechpartner analog den Regelungen zum Datenschutzbeauftragten
– Gesetzlich vorgegebener Ablauf nach Mobbinganzeige und gesetzliche Sanktionen bei Verstößen des Arbeitgebers, zum Beispiel Auflösungsantrag mit Abfindungsfolge analog § 9 KSchG bei Untätigkeit des Arbeitgebers
– Beweislastumkehr und pauschalierter Mindestschadensersatz analog den Regelungen im AGG

3.4.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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