Lärmbelästigung durch Bauprojekte im Innenstadtbereich am Beispiel der Bauarbeiten an der Berliner U-Bahnlinie U5 (Baulärm, Mietminderung)

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Lärmbelästigung durch Bauprojekte im Innenstadtbereich am Beispiel der Bauarbeiten an der Berliner U-Bahnlinie U5 (Baulärm, Mietminderung)

Der geplante Ausbau der U-Bahnlinie U5 vom Alexanderplatz in Richtung Westen entlang der Straße Unter den Linden wird für die Anlieger aktuellen Presseberichten zufolge wohl zur Belastung. Insbesondere durch die zu erwartende Lärmbelästigung werden Mieter tagsüber kaum Ruhe finden; möglicherweise werden Cafés und Geschäfte durch die Bauarbeiten weniger Umsatz machen.

Für die Mieter stellt sich die Frage, ob durch die Bauarbeiten die Miete gemindert sein wird und sie dadurch das Recht haben, weniger Miete für den Zeitraum der Bauarbeiten zu zahlen. Schließlich verursachen die Bauarbeiten erheblichen Lärm, Staubentwicklung, Absperrungen und diverse optische Beeinträchtigungen.

Bei Bauaktivitäten im Innenstadtbereich kommt es für die Frage, ob die Miete gemindert ist, darauf an, ob die Bauarbeiten zu Mietvertragsbeginn für den Mieter vorauszusehen waren. In der Rechtsprechung herrscht keine Einigkeit darüber, wann welche Bauarbeiten vom Mieter vorauszusehen waren und wann deshalb eine Minderung trotz Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Einer Tendenz Berliner Instanzgerichte, eine Mietminderung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zuzusprechen, hat sich das Berliner Amtsgericht in einem jüngeren Urteil widersetzt. In einem Urteil vom 2.12.2009 (Aktenzeichen: 17 C 134/09) weist das Amtsgericht Berlin darauf hin, dass ein Ausschluss der Minderung nur in Frage kommt, wenn die Bauarbeiten bei Mietvertragsabschluss aufgrund konkreter Tatsachen voraussehbar waren. In dem vom Amtsgericht Berlin entschiedenen Fall sah das Gericht die Wohnraummiete wegen Bauarbeiten an einem Bundesministerium als gemindert an, obwohl es sich um Bauarbeiten im innerstädtischen Bereich handelte. Das Gericht argumentierte, dass zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses 1992 keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass ein bestimmtes Bundesministerium nach Berlin ziehen und bestimmte Bauarbeiten (hier ein 6-stöckiger Anbau) vorgenommen würden. Das Gericht stellte sich damit gegen die von anderen Gerichten – etwa dem Landgericht Berlin (Urteil vom 17.3.2009, Aktenzeichen: 63 S 397/08) – vertretene Auffassung, dass der Mieter Bauarbeiten im innerstädtischen Bereich in sehr weitreichendem Maß voraussehen könne.

Beim Bau der Berliner U-Bahnlinie U5 könnte ähnlich argumentiert werden, wie das Amtsgericht Berlin in der oben zitierten Entscheidung. Wer während der 90er Jahre einen Mietvertrag in der Nachbarschaft der zukünftigen Bauarbeiten abgeschlossen hat, konnte aufgrund konkreter Umstände wohl kaum wissen können, dass über 10 Jahre später ein neues U-Bahnprojekt an der Straße Unter den Linden gebaut würde. Wer allerdings etwa zu Beginn des Jahres 2011 etwa Unter den Linden eine Wohnung oder ein Geschäft gemietet hat, hat von den konkreten Plänen zum Bau der U-Bahn Kenntnis erlangen können. Eine Minderung der Miete wird für die letztgenannten Fälle wohl nicht in Frage kommen. Bei älteren Mietverträgen ist eine Mietminderung denkbar.

Fachanwaltstipp Mieter: Prüfen Sie nach, ob zum Zeitpunkt Ihres Vertragsschlusses in der örtlichen Presse bereits konkrete Pläne über den Bau der Berliner U5 bekannt waren. Falls nicht, besteht die reelle Möglichkeit, dass Ihre Miete durch die Belastungen wegen der Bauarbeiten gemindert sein wird. Achtung: In Fällen, in denen nicht mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass Gerichte einer Minderung zustimmen, ist es ratsam, die Miete zunächst nur unter Vorbehalt zu zahlen und die überzahlte Miete vom Vermieter – notfalls gerichtlich – zurückzufordern. Ansonsten riskieren Sie eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Fachanwaltstipp Vermieter: Sollte ein Mieter die Miete kürzen, lohnt es sich unter Umständen, genau nachzuprüfen, ob der Mieter hierzu ein Recht hat. Forschen Sie in der Tagespresse zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, ob der Bau der Berliner U5 damals bereits thematisiert wurde. Falls ja, sind die Chancen sehr gut, dass der Mieter die Miete ohne Grund gekürzt hat. Sie können dann bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder fristlos kündigen oder den Mietrückstand notfalls gerichtlich einklagen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

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