Am 10.02.2023 hat der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) seine Zustimmung verweigert. Das Gesetz, das der Bundestag bereits am 16.12.2022 beschlossen hatte, dient der Umsetzung der EU-Whistlebower-Richtlinie. Diese hätte spätestens bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden ein Whistleblower System einrichten und betreiben müssen, über das sich Hinweisgeber mit Informationen über Verstöße wenden können.
EU-Kommission reagiert mit Klage vor Europäischen Gerichtshof
Wegen der Fristversäumnis hat die EU-Kommission gegen Deutschland bereits am 27.02.2022 ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Am 15.02.2023 wurde Deutschland nun vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg wegen dem mangelnden Schutz von Hinweisgebern verklagt. Der Vorwurf: Deutschland setzt Regeln zum Schutz von Menschen, die Verstöße gegen EU-Recht melden, nicht vollständig um. Im Falle einer Niederlage kann der EuGH Deutschland zu einer Geldstrafe verurteilen.
So geht´s jetzt mit dem Hinweisgeberschutzgesetz weiter
Nach dem Scheitern eines Gesetzte im Bundesrat wird in der Regel der Vermittlungsausschuss tätig. Die Ampelkoalitionäre haben jedoch bereits angekündigt, den Gesetzentwurf inhaltsgleich in einer nicht zustimmungspflichtigen Form erneut in den Bundestag einzubringen – und zwar so schnell wie möglich. Damit ist mit der rechtskräftigen Verabschiedung bereits Ende Februar/Anfang März 2023 zu rechnen.
Vermutlich muss nur ein kleiner Teil im Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetz angepasst werden, um als nicht zustimmungspflichtig zu gelten: Es geht wohl um die Regelung der Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht für Landesbeamte, die einen Missstand melden. Das wäre in ein separates zustimmungspflichtiges Gesetz auszulagern
Alle anderen Regelungen im Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetz könnte der Bundestag unverändert erneut beschließen und bräuchte dann nicht mehr die Zustimmung des Bundesrates.
Empfehlungen für Unternehmen
Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten werden unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen und sich daher mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen müssen:
Das HinSchG wird drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten wird es noch eine „Schonfrist“ hinsichtlich der Umsetzung bis zum 17.12.2023 geben. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten hingegen müssen sofort tätig werden, da das HinSchG für sie mit Inkrafttreten gelten wird.
Für die Umsetzung des HinSchG sollten daher bereits jetzt entsprechende Vorbereitungen getroffen werden.
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