Hinterbliebene müssen im Trauerfall nichts überstürzen

Nach einem Todesfall lassen gesetzliche Fristen Hinterbliebenen genug Zeit für den Abschied von Verstorbenen. Diese müssen in den meisten Bundesländern erst nach 36 Stunden in einen Kühlraum gebracht worden sein. Die erlaubte Frist bis zur Bestattung hingegen wird sehr unterschiedlich geregelt.

Hinterbliebene müssen im Trauerfall nichts überstürzen

Letzter Gruß nach der Beisetzung

Nach einem Todesfall wähnen sich Hinterbliebene häufig unter Zeitdruck. Trotz der Trauer müssen sie zahlreiche Dinge entscheiden und organisieren. „Dennoch bleibt meistens genug Zeit, um sich angemessen zu verabschieden“, sagt Christoph Keldenich, Vorsitzender der Verbraucherinitiative Aeternitas e.V. Verstorbene müssen erst nach 36 Stunden in einen Kühlraum überführt und deshalb nicht möglichst schnell vom Sterbeort abgeholt werden. Ausnahmen bilden Brandenburg und Sachsen, die nur eine Frist von 24 Stunden einräumen, und Thüringen mit einem Zeitfenster von 48 Stunden. Möglichst bald sollten Hinterbliebene jedoch stets einen Arzt rufen, der den Tod feststellt und eine Todesbescheinigung ausstellt.

Für alle Bundesländer gilt, dass Verstorbene frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes begraben oder eingeäschert werden dürfen. Bis wann die Bestattung jedoch erfolgen muss, ist unterschiedlich geregelt. Hier reichen die Fristen von eher knappen vier Tagen nach dem Todeseintritt (ohne Sonn- und Feiertage) in Baden-Württemberg bis hin zu zehn Tagen nach Feststellung des Todes in Brandenburg und Thüringen. Manchmal bestimmen die Gesetze nur, dass die Bestattung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen „soll“ (zum Beispiel Berlin oder Niedersachsen) oder „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ (Bremen) stattfinden muss. Ordnungsämter können eine Verlängerung der Bestattungsfrist genehmigen.

„Anders als bei der Erdbestattung im Sarg wird bei der Feuerbestattung noch einmal zwischen Bestattung und Beisetzung unterschieden“, ergänzt Keldenich. Die eigentliche Bestattung des Verstorbenen – als „Übergabe an die Elemente“, in diesem Fall das Feuer – erfolgt bereits mit der Einäscherung. Die Beisetzung der Asche bzw. der Urne (zum Beispiel in einem Grab, einer Urnenwand, unter einem Baum, auf See usw.) steht dann noch aus. Dafür enthalten die Bestattungsgesetze zum Teil eigene Fristen, die ab der Einäscherung gelten und zum Beispiel wie in Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein einen Monat umfassen.
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