Führerschein-Entzug bzw. Fahrverbot als Kündigungsgrund?

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Bei manchen Arbeitsverhältnissen ist der Führerschein essentielle Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. Verliert er diesen, kann das auch den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden. Bei einem zeitlich befristeten Fahrverbot besteht für Arbeitnehmer oft noch die Möglichkeit, diesen Zeitraum in die Urlaubszeit zu legen. Problematisch wird es aber bei einem längeren Fahrverbot. Ein längerfristiger Entzug der Fahrerlaubnis kann dann sogar ein Kündigungsgrund sein, wenn die Ursache dafür im privaten Bereich liegt. Der Arbeitnehmer kann dann nämlich seine Arbeitsleistung objektiv nicht mehr erbringen. Damit kann neben einer verhaltensbedingten Kündigung auch eine sog. personenbedingte Kündigung in Betracht kommen.

Was aber gilt, wenn die Rechtmäßigkeit des entsprechenden Entzugs strittig ist? Für den Arbeitgeber stellt eine Kündigung dann bis zur endgültigen Entscheidung ein erhebliches Risiko dar, insbesondere wenn er vom Arbeitnehmer darauf hingewiesen wird, dass das Fahrverbot zu Unrecht ausgesprochen wurde.

Dazu ein Urteil des Arbeitsgerichts Dresden:

Der längerfristige Entzug des Führerscheines kann „an sich“ einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer Kündigung eines Berufskraftfahrers darstellen, ebenso wie das Fahren ohne Führerschein. Für Berufskraftfahrer gilt dies auch für den Fall, dass die Entziehung auf einer im Zustand der Trunkenheit im Verkehr bei einer außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Privatfahrt beruht. Wird der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung darauf hingewiesen, dass dem Arbeitnehmer der Führerschein zu Unrecht entzogen wurde und konnte er somit nicht davon ausgehen, dass der Führerschein längerfristig entzogen bleibt, ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam. (ArbG Dresden, Urteil vom 20. März 2014 – 5 Ca 2776/13 -, juris)

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Arbeitgeber sollten bei Sanktionen in solchen Fällen Vorsicht walten lassen. Insbesondere bei voreiligen Abmahnungen kann in der Regel wegen des gleichen Verstoßes nicht mehr gekündigt werden. Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juli 2013 – 6 Sa 400/12 -, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wer im Zusammenhang mit einem Fahrverbot oder dem Verlust der Fahrerlaubnis eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Nur so kann man sich zumindest eine Abfindung sichern.

2.9.2015

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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