Fristlose Kündigung wegen Tonbandaufzeichnung eines Personalgesprächs

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Fristlose Kündigung wegen Tonbandaufzeichnung eines Personalgesprächs. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Die modernen Kommunikationsmittel ermögliche heute eine einfache Aufzeichnung von privaten Gesprächen, was sicherlich dazu beiträgt, dass dies auch tatsächlich häufiger getan wird.

Aufzeichnungen am Arbeitsplatz vorzunehmen ist jedoch äußerst riskant, denn ein Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln (18.5.2011, Aktenzeichen: 8 Sa 364/11) zeigte, dass dies durchaus eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Bei dem Fall, der dem Gericht vorlag handelte es sich um einen Arbeitnehmer, der mehrmals heimlich Personalgespräche aufzeichnete und daraufhin ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt wurde. Das Gericht bestätigte diese drastische arbeitsrechtliche Maßnahme und ließ als Kündigungsgrund den Verdacht ausreichen, der Mitarbeiter könnte gegen § 201 StGB (Verbot heimlicher Tonbandaufnahmen) verstoßen haben. Zum einen sah das Gericht das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die heimlichen Aufzeichnungen zu stark beeinträchtigt und zum anderen wirkte sich die Anzahl der Tonbandaufzeichnungen zu Lasten des Arbeitnehmers auf das Urteil aus. Durch die daraus folgende „ernsthafte und unwiederbringliche“ Störung des Vertrauensverhältnisses konnte auch auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Vor allem vor dem Hintergrund der 70 prozentigen Schwerbehinderung des Arbeitnehmers wirkt das Urteil sehr hart, denn die Kündigung trifft den Betroffenen dann besonders schwer. Jedoch zeigt es, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als wichtige Grundlage für ein Arbeitsverhältnis gesehen wird. Man sollte sich daher nicht von modernen Kommunikationsmitteln verleiten lassen und die Vertrauensbasis gefährden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Die Begründung des Arbeitnehmers im vorliegenden Fall lautete, dass er sich aufgrund seiner Behinderung längere Gespräche nicht merken könne. Er hätte jedoch dieses Problem auch offen ansprechen und um Gesprächspausen bitten können. Das ist natürlich leichter gesagt als getan. Doch die oben genannten Konsequenzen zeigen, dass es im Zweifel besser ist, fehlende Aufnahmefähigkeit (oder allgemein fehlende Leistungsfähigkeit) einzugestehen, als ein Vertrauensverhältnis aufs Spiel zu setzen.

25.03.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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