Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeiten unter Kollegen

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeiten unter Kollegen

Arbeitsrecht

Tätlichkeiten als Kündigungsgrund

Grundsätzlich können Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Je nach Intensität der Auseinandersetzung ist dann eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Rolle des Arbeitnehmers unklar

Streit kann in diesem Zusammenhang z. B. darüber entstehen, welche Rolle ein Arbeitnehmer in einer tätlichen Auseinandersetzung mit Kollegen innehatte. Dann stellt sich die Frage, welche Darlegungslast Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses trifft. Dazu hat sich das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 18.9.2008 geäußert:

Liegen gewichtige, objektive Anhaltspunkte für eine erhebliche aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an einer tätlichen Auseinandersetzung vor, darf sich demnach der Arbeitgeber, der keine eigene Sachverhaltskenntnis hat, zunächst hierauf stützen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.9.2008 – 2 AZR 1039/06).

Entkräftung durch Darlegung des Arbeitnehmers

Sofern der Arbeitnehmer wiederum diesen Eindruck entkräften und sich darauf berufen will, nur Opfer der Tätlichkeit zu sein, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast: Unter einer solchen Voraussetzung ist es dem unmittelbar an dem Konflikt beteiligten Arbeitnehmer regelmäßig zumutbar, sich im Kündigungsrechtsstreit im Rahmen einer sekundären Vortragslast so weit wie möglich zum Anlass und zum Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung zu erklären und ggf. seine Behauptung, er sei lediglich das Opfer der Auseinandersetzung geworden bzw. habe sich in Notwehr verteidigt, zu substantiieren (BAG, Urteil vom 18.9.2008 – 2 AZR 1039/06).

Weiterer Nachweis durch den Arbeitgeber

Genügt das Vorbringen des Arbeitnehmers im Streitfall diesen Anforderungen, ist es Sache des Arbeitgebers, den geltend gemachten Kündigungsgrund nachzuweisen (BAG, Urteil vom 18.9.2008 – 2 AZR 1039/06).

Fristlose Kündigung nicht ohne Weiteres zulässig

Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber auch im Falle von Tätlichkeiten nicht einfach sämtliche beteiligte Arbeitnehmer fristlos kündigen können. Sofern der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang seiner Darlegungspflicht nachkommt, muss der Arbeitgeber die Beteiligung erst einmal hinreichend nachweisen. Es gilt also für Arbeitnehmer sich gegen eine entsprechende Kündigung rechtzeitig, also innerhalb von drei Wochen, mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen.

Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein?

Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?

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17.7.2017

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