Fristlose Kündigung: Muss der Kündigungsgrund angegeben werden?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. August 2016 – 2 O 329/13 -, juris.

Fristlose Kündigung: Muss der Kündigungsgrund angegeben werden?

Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung kann auf § 626 BGB gestützt werden

Der § 626 BGB sieht vor, dass das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden

In der Regel müssen Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung die Kündigungsgründe nicht im Kündigungsschreiben angeben. Dazu das Landgericht Mainz: Die Angabe eines Kündigungsgrundes gehört nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB (LG Mainz, Urteil vom 12. August 2016 – 2 O 329/13 -, juris).

Auch im Prozess können Kündigungsgründe nachgeschoben werden

Aus dem Umstand, dass den Kündigenden gar keine Verpflichtung trifft, die Kündigung im Schreiben zu begründen, folgt zudem, dass er auch dann, wenn er bestimmte Gründe angeführt hat, später im Prozess noch weitere nachschieben kann. Dazu das Landgericht Mainz: Werden Gründe angegeben, können grundsätzlich weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden waren. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung kommt es allein auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Zugangs an und der Arbeitgeber ist nicht nach § 626 Abs. 1 BGB zur (abschließenden) Angabe der Kündigungsgründe verpflichtet (LG Mainz, Urteil vom 12. August 2016 – 2 O 329/13 -, juris).

Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen

Ein Knackpunkt, über den die Parteien in der Praxis meist streiten, ist die Frage, ob die Kündigungsfrist gewahrt wurde. Sie beträgt zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen, die für die Kündigung maßgeblich sind. Wann genau das jeweils bei dem Kündigenden der Fall war, ist das oftmals umstritten.

Keine Kündigung, wenn Frist versäumt wurde

Das besonders deswegen bedeutsam, weil eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht mehr zulässig ist, sofern die Frist nicht gewahrt wurde. Zwar kann dann zumeist noch ordentlich unter Wahrung der entsprechenden Kündigungsfrist gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung kann aber mitunter im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Das führt in der Praxis dann manchmal dazu, dass das Kündigungsrecht allein aufgrund des Fristablaufs nicht mehr ausgeübt werden kann. Eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam und kann vom Arbeitnehmer allein deshalb erfolgreich angegriffen werden.

Bei Kündigung ist Schnelligkeit gefragt

Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.

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Was wir für Sie tun können

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Wer wir sind

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal „Fernsehanwalt“ werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

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28.2.2017

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