Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages bei vorangegangener Beschäftigung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages bei vorangegangener Beschäftigung

Kettenbefristungen sind in Mode gekommen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Fähigkeiten eines neuen Arbeitnehmers zunächst durch einen befristeten Arbeitsvertrag auszuloten. Da das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme von der Regel bleiben soll, erlaubt das Gesetz die Befristung von Arbeitsverhältnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Einer der Voraussetzungen ist, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht mit jemandem abgeschlossen werden darf, der zuvor in der Firma tätig war. Sollte ein befristet eingestellter Arbeitnehmer vorher etwa als Praktikant in derselben Firma tätig gewesen sein, ist die Befristung unzulässig. Der Arbeitnehmer kann dann auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses klagen. Eine Ausnahme gilt bei zurückliegenden Berufsausbildungsverhältnissen. Frühere Azubis dürfen zunächst befristet eingestellt werden.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte im April 2011, dass eine vorherige Beschäftigung nicht immer zur Unwirksamkeit der Befristung führt. Sollte die vorige Beschäftigung mehrere Jahre zurückliegen, darf der Arbeitgeber befristet einstellen. Als Grenze benannte das Gericht eine Zeit von 3 Jahren. Arbeitnehmer, die vor mehr als 3 Jahren bei der Firma beschäftigt waren, dürfen – so die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – befristet eingestellt werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Nach wie vor gilt: Sollten Sie vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bei dem Arbeitgeber tätig gewesen sein, ist die Befristung grundsätzlich unwirksam. Vor dem Arbeitsgericht können Sie kurz nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses auf Entfristung klagen. Doch Vorsicht: Diese Klage ist nur innerhalb von 3 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses möglich. Danach haben Sie in der Regel keine Möglichkeit mehr, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (oder eine Abfindung) zu erreichen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Prüfen Sie vor Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses immer auch, ob der Bewerber vorher bei Ihnen tätig war. Bedenken Sie aber, dass die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Ihnen neue Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit ehemaligen Mitarbeitern eröffnet, die vor mehr als 3 Jahren bei Ihnen tätig waren.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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