„Erwerb von Wohnungseigentum“ – Beteiligte im Wohnungseigentumsgesetz (Serie – Teil 5)

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Anja Mlosch, Rechtsanwältin, Berlin und Essen

„Erwerb von Wohnungseigentum“ – Beteiligte im Wohnungseigentumsgesetz (Serie – Teil 5)

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Anja Mlosch, Rechtsanwältin, Berlin und Essen

Vorliegend lesen Sie Teil 5 einer Artikelserie zum Thema „Erwerb von Wohnungseigentum“. Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.

Heute: Teil 5 – Beteiligte im Wohnungseigentumsgesetz
An dieser Stelle soll kurz umrissen werden, welche relevanten Beteiligten das WEG beschreibt:

Wohnungs- und Teileigentümer
Nach § 10 I WEG sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer Inhaber der Rechte und Pflichten des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums.

Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Gesamtheit der Wohnungseigentümer eines Grundstücks bildet die Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach § 10 VI WEG teilrechtsfähig, d.h. selbst vor Gericht klagen und verklagt werden kann.

Eigentümerversammlung
Sie ist das Entscheidungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 23 WEG). Sie hat Beschlusskompetenz über die Belange der Gemeinschaft oder Einzelner (gemäß WEG oder Vereinbarung). Gesetzlich festgelegte Beschlusskompetenzen betreffen u.a. die Art und Weise von Zahlungen, Fälligkeiten und Folgen des Zahlungsverzugs, etc.

Verwalter
Nach § 21 WEG steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Da dies bei einer Vielzahl von Wohnungseigentümern schwierig sein kann, sieht das WEG die Möglichkeit der Verwalterbestellung vor. Die Bestellung eines Verwalters ist nicht zwingend vorgeschrieben, nach § 26 WEG erfolgt sie durch Abstimmung der Wohnungseigentümer. Wenn allerdings nur ein Wohnungseigentümer einen Verwalter wünscht, muss dieser nach § 20 II WEG bestellt werden.

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus § 27 WEG: So ist er z.B. berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und muss für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Sorge tragen.

Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamte Serie finden Sie hier: www.mietrechtler-in.de

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwältin Anja Mlosch, Berlin und Essen.

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Serie wird fortgesetzt mit Teil 6: Teilungserklärung und Begründung von Wohneigentum oder sonstigen Teileigentums vor Baubeginn

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