Die Kosten einer Kündigungsschutzklage

Fachanwalt Alexander Bredereck, Berlin zu der Frage: Mit welchen Kosten muss man rechnen, wenn man einen Rechtsanwalt/Fachanwalt mit der Erhebung einer Klage gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beauftragt und wann muss man die Kosten selbst tragen.
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage

I. Wer muss die Kosten tragen?

Zunächst sollte man als Arbeitnehmer prüfen, ob die Kosten nicht von einem Dritten (Rechtsschutzversicherung, Staatskasse) übernommen werden.

1. Wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, die den Bereich Arbeitsrecht abdeckt, zahlt man allenfalls eine mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. Die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung wird von den meisten Anwälten kostenfrei übernommen. Nur wenn der Anwalt nicht zu den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) arbeitet, können höhere Kosten entstehen. Darauf muss der Anwalt aber hinweisen, bzw. es muss eine schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen werden. Die meisten Anwälte arbeiten im Kündigungsschutzrecht für die gesetzlichen Gebühren.

2. Wer wenig Geld hat, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer kann auch in diesem Fall einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht seiner Wahl mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Wird dem Arbeitnehmer vom Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, so ordnet das Gericht den ausgesuchten Rechtsanwalt bei.

Die Beantragung der Prozesskostenhilfe kann der Anwalt vornehmen. Es ist aber auch möglich, diese bei Gericht selbst zu beantragen. Insbesondere bei Kündigungsschutzklagen rate ich davon dringend ab. Da man nur drei Wochen für die Klage Zeit hat, wäre man gezwungen die Klage zunächst selbst zu erheben. Das geht zwar grundsätzlich bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts. Dort wird dem Arbeitnehmer auch geholfen. Allerdings ist gerade die Klageerhebung manchmal tückisch, wenn nämlich entschieden werden muss, wen genau man verklagt. Das kann problematisch sein, weil z.B. unklar ist, wer der Arbeitgeber ist, bzw. wie dessen korrekte Bezeichnung lautet. Besser ist es also, Klage und Prozesskostenhilfeantrag von Anfang an von einem Anwalt vornehmen zu lassen.

Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, deckt diese alle Kosten, also die Anwalts- und die Gerichtskosten ab.

3. Kommt die Beantragung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen Rechtsanwalt, bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht beiordnen, wenn die Gegenseite ihrerseits durch einen Rechtsanwalt, bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten ist.

4. Kommen all diese Möglichkeiten nicht in Betracht, muss der Arbeitnehmer die Kosten selbst tragen. Zunächst sollte man hier eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen und sich über Erfolgsaussichten und entstehende Kosten beraten lassen.

II. Wie hoch können die Kosten für eine Kündigungsschutzklage sein?

1. Wichtig zunächst: Bei arbeitsrechtlichen Verfahren in der ersten Instanz findet keine Erstattung der außergerichtlichen Gebühren statt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die ihnen entstehenden Gebühren jeweils selbst zu tragen haben. Auch wenn man die Klage verliert, muss man in der ersten Instanz nur die eigenen Anwaltskosten tragen und nicht die der Gegenseite übernehmen.

2. Die entstehenden Kosten hängen von der Höhe des jeweiligen Streitwerts ab. Maßgeblich ist für den Streitwert der dreifache Betrag des regelmäßigen monatlichen Bruttogehalts.

Die Anwaltsgebühren, die bei einer Kündigungsschutzklage (ohne Vergleich) entstehen, sind in folgender Tabelle dargestellt.
Bruttomonatsgehalt Streitwert Anwaltsgebühren
1.500 EUR 4.500 EUR 835,98EUR
2.500 EUR 7.500 EUR 1.249,50 EUR
4.000 EUR 12.000 EUR 1.588,65 EUR

Neben diesen Gebühren entstehen noch Gerichtskosten, die von der unterlegenen Seite getragen werden.

Bruttomonatsgehalt Streitwert Gerichtskosten (2 Gebühren)
1.500 EUR 4.500 EUR 226 EUR
2.500 EUR 7.500 EUR 302 EUR
4.000 EUR 12.000 EUR 392 EUR

Das Kostenrisiko insgesamt beträgt daher für die Beispielsfälle:

Bruttomonatsgehalt Streitwert Kostenrisiko insgesamt
1.500 EUR 4.500 EUR 1.061,98 EUR
2.500 EUR 7.500 EUR 1.551,50 EUR
4.000 EUR 12.000 EUR 1.980,65 EUR

Hinzukommen können z.B. noch Reisekosten oder Zeugengebühren, die von der unterlegenen Seite zu tragen sind.
Wird ein Vergleich geschlossen, erhöhen sich die Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten fallen dafür weg.

Das lässt sich relativ einfach berechnen:
1. Errechnen Sie nach der obigen Tabelle, die ungefähren Kosten.

2. Errechnen Sie die üblicherweise mindestens zu erzielende Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bereits bei einer Beschäftigungszeit von zwei Jahren errechnen sich deutlich höhere Beträge. Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen werden im Übrigen regelmäßig deutlich höhere Abfindungen, als diejenigen, die sich nach der oben dargestellten Berechnungsmethode errechnen, erzielt. Das liegt daran, dass der Arbeitnehmer sonst keinen Anreiz hat, einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zuzustimmen. Daran haben aber regelmäßig alle Beteiligten ein großes Interesse. Der Arbeitgeber, weil er das Risiko vermeidet, den Arbeitnehmer nach gewonnenem Prozess weiter zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer, weil er eine Abfindung und nicht etwa eine Weiterbeschäftigung will. Der Richter, weil ein Vergleich nicht begründet werden muss, ein Urteil schon.

3. Wird im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens ein Vergleich geschlossen, erhöhen sich die oben dargestellten Kosten. Ein Vergleich wird aber in der Regel nur dann geschlossen, wenn er sich für den Arbeitnehmer wirtschaftlich lohnt – hierbei werden natürlich die entstehenden Kosten berücksichtigt.

III. Faustregel: Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Allgemein kann man sagen, dass bei Erhalt einer Kündigung eine anwaltliche Erstberatung immer sinnvoll ist. Fast immer wird es in Betrieben, die mehr als zehn Mitarbeiter haben und nicht akut von Insolvenz bedroht sind, sinnvoll sein, das Geld für eine Klage gegen die Kündigung zu investieren. Die zu erzielenden Abfindungen liegen regelmäßig um ein Vielfaches über dem zu investierenden Betrag.

IV. Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sei. Wer diese Frist versäumt, braucht in den allermeisten Fällen über Klagekosten nicht mehr nachzudenken. Warum nicht? Weil die Chance auf eine Abfindung wegen des Fristversäumnisses vertan ist.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

26.6.2011

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