Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Datenschutzrecht

Verbraucherschutz kontra Facebook

Das soziale Netzwerk Facebook darf nicht mit Hilfe einer Funktion „Freundefinder“ seine Nutzer dazu bringen, ihre vollständigen E-Mail-Adresslisten in das Netzwerk zu kopieren, ohne sie darüber aufzuklären, dass alle Kontakte Einladungs-E-Mails erhalten. Dies entschied das Berliner Landgericht. Laut D.A.S. darf sich Facebook auch nicht per AGB Nutzungsrechte an selbst erstellten Inhalten der Nutzer einräumen.
LG Berlin, Az. 16 O 551/10

Hintergrundinformation:
Das deutsche Datenschutzrecht räumt dem Einzelnen verschiedene Rechte im Umgang mit seinen Daten ein. Zwar dürfen listenmäßig zusammengefasste Daten wie Beruf, Anschrift und Geburtsjahr durch ein Unternehmen, bei dem der Nutzer Kunde ist, für eigene Werbezwecke verwendet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Daten ohne Weiteres an Fremde weitergegeben werden dürfen. Auch darf der Kunde nicht dazu gebracht werden, die Adressen Dritter zur Verfügung zu stellen, die dann mit unerwünschter Werbung bedacht werden. Der Fall: Ein Facebook-Nutzer hatte mit Hilfe der Funktion „Freunde finden“ sein gesamtes E-Mail-Adressbuch in den Datenbestand von Facebook kopiert. Daraufhin erhielten alle aufgeführten Kontakte Mails mit dem Text „Schau dir meine Fotos auf Facebook an – von dir ist bestimmt auch eins dabei“ und der Aufforderung, Mitglied bei Facebook zu werden. Auf diese Folge wurde nur mit einem Popup-Fenster hingewiesen. Dies erschien, wenn der Nutzer einen Link „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ anklickte. Eine Verbraucherschutzorganisation verklagte Facebook auf Unterlassung. Das Urteil: Das Berliner Landgericht gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Verbraucherverband Recht. Facebook müsse den Nutzer vor Nutzung der Funktion „Freunde finden“ deutlich darauf hinweisen, dass seine gesamten Adressdaten für Werbezwecke verwendet würden. Außerdem dürften Personen, die keine Mitglieder bei Facebook seien, nicht ohne Zustimmung Werbemails erhalten. Darüber hinaus sei es unzulässig, dass sich Facebook mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst ein kostenloses, weltweites und unterlizensierbares Nutzungsrecht an allen von den Nutzern selbst eingestellten Inhalten einräume. Es wird erwartet, dass Facebook Rechtsmittel einlegt.
Landgericht Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10
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