Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Zivilrecht

Hochzeitsgäste als Bedienung: Minderungsanspruch nach Hochzeitsfeier

Dem Gast eines Restaurants kann ein Recht auf Preisminderung zustehen, wenn der Service schlecht ist und es ihm aber nicht zumutbar ist, deshalb das Lokal zu wechseln. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München im Fall einer Hochzeitsgesellschaft.
AG München, Az. 159 C 601/15

Hintergrundinformation:
Ist ein Gast in einem Restaurant mit Qualität und Service unzufrieden, schlägt sich dies meist im Trinkgeld nieder – und der Gast kommt nicht wieder. Zu Gerichtsverfahren kommt es selten – denn es geht nur um kleine Geldbeträge, und wegen eines versalzenen Essens lassen sich sogar in Deutschland die wenigsten Menschen auf einen Prozess ein. Rechtlich gesehen kommt mit der Annahme einer Bestellung ein Bewirtungsvertrag zustande. Der Gastwirt ist danach verpflichtet, in punkto Qualität und Service vertragsgerechte und mangelfreie Leistungen zu erbringen. Der Fall: Ein Brautpaar wollte Hochzeit feiern. Der Bräutigam hatte bei dem Wirt eines Restaurants Essen und Getränke für 170 Erwachsene und 26 Kinder bestellt. Es sollte einen Sektempfang geben, ein Hauptmenü mit Suppe, Fleischplatten mit Soße und Beilagen, Schnitzel mit Pommes für die Kinder und am Abend ein Buffet. Nach der Feier wollte der Bräutigam statt der vereinbarten 7.530 Euro nur 4.530 Euro bezahlen. Es wären nur 150 Gäste erschienen. Außerdem habe es nur zwei Kellner gegeben, so dass jede Bestellung viel zu lange gedauert habe. Die Gäste hätten sogar beim Servieren mithelfen müssen. Das besondere Kinderessen sei ausgefallen. Der Wirt klagte auf Zahlung. Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice entschied das Amtsgericht München zu Gunsten des Gastes. Die geringere Zahl der Gäste sei ohne Bedeutung – denn der Wirt müsse trotzdem für die angemeldete Personenzahl einkaufen. Bei einer solchen Feier müsse jedoch eine zügige Bedienung gewährleistet sein. Zwei Kellner reichten für 150 Personen nicht aus. Hauptsächlich sei hier die Dienstleistung, der „Service“ mangelhaft gewesen. Der Vertragstyp „Dienstvertrag“ kenne kein Minderungsrecht bei mangelhafter Leistung. Hier sei es jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, statt einer Kündigung des Vertrages den Preis um 30 Prozent zu mindern. Denn dem Brautpaar sei es nicht zuzumuten gewesen, mit der ganzen Hochzeitsgesellschaft in ein anderes Restaurant umzuziehen. Zusätzlich gestand das Gericht dem Paar noch 3 Prozent Minderung für zähes Fleisch und 9 Euro Abzug für jedes Kind zu.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2016, Az. 159 C 601/15

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