DEBI Select Fonds: Haftungsrisiken für Anleger und Vermittler

Anlegern der drei geschlossenen Fonds der DEBI-Select-Gruppe droht weiter Ungemach. Die Fonds sind unmittelbar betroffen von der Insolvenz des Skandalstromanbieters TelDaFax, bei dem das Geld der Anleger angelegt wurde und nun im Rahmen der Insolvenz voraussichtlich verloren ist. Der Verlust des einbezahlten Geldes ist für die betroffenen Anleger schon schwer genug zu verkraften, es kommt aber noch schlimmer: zwei der drei Debi-Select-Fonds sind als Gesellschaft bürgerlichen Rechts konzipiert, bei der es für die Anleger keine effektive Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gibt. In einer solchen Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen für sämtliche Schulden der Gesellschaft, egal in welcher Höhe.

Doch auch der dritte Fonds birgt dieses Haftungsrisiko: die Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG ist zwar als Kommanditgesellschaft konzipiert und ermöglicht eine Enthaftung für die Anlegerkommanditisten nach Zahlung der sogenannten Hafteinlage – aber nur, wenn diese Zahlung auch im Handelsregister eingetragen ist. Daran soll es nach Berichten im Internet aber gerade fehlen.

Für die betroffenen Anleger bedeutet das ein unkalkulierbares Risiko, aber auch eine Chance. „Kein Anleger, der halbwegs bei Verstand ist und über dieses Risiko aufgeklärt wurde, wäre einem solchen Risiko-Fonds beigetreten. Diese Risiken verschweigen die Kapitalanlagenvermittler deshalb meist. Die Folge sind Haftungsansprüche gegen die Vermittler,“ teilt der auf geschlossene Fondsbeteiligungen spezialisierte Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin mit. Bereits im Zusammenhang mit dem Fonds Multi Advisor Funds I GbR hat er viele Auseinandersetzungen um eben dieses Haftungsrisiko geführt und festgestellt: keinem seiner Mandanten wurde dieses Risiko erläutert.

Welche Auswirkungen dieses Haftungsrisiko auf die Anleger hat, kann derzeit noch gar nicht abgeschätzt werden. Die Gesellschaften haben eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu Anfang März abgesagt. Erst auf der nächsten ordentlichen Versammlung Ende April wird wohl hierüber gesprochen werden können.

Anleger sollten allerdings nicht untätig bleiben und einen spezialisierten Anwalt aufsuchen. Denn die Nichtaufklärung über das enorme Haftungsrisiko stellt einen Verstoß der Kapitalanlagenberater gegen ihre Aufklärungspflichten dar, der einen Schadensersatzanspruch begründen kann.

„Mit etwas Fortune ist der Berater sogar berufshaftpflichtversichert – dann hat der Anleger eine realistische Aussicht auf einen glücklichen Ausgang dieser Geschichte,“ meint Röhlke.

FAZIT: Anleger der Debi-Select-Gruppe sollten einen spezialisierten Anwalt aufsuchen.

Christian-H. Röhlke, Rechtsanwalt
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