Das Schweigerecht im Strafverfahren

„Sie haben das Recht zu schweigen.“ Dieser Satz ist vor allem aus Fernsehkrimis bekannt. Was für den Laien oft nur als Floskel erscheint, ist im Strafrecht eines der wesentlichen Befugnisse des Beschuldigten. Niemand ist gezwungen, sich selbst zu belasten und ein gegen ihn gerichtetes Verfahren zu fördern. Deshalb gibt es auch das Recht, keinerlei Aussagen zur Sache zu machen – von der ersten Vernehmung durch Polizeibeamte bis zur Hauptverhandlung vor Gericht. In der täglichen strafrechtlichen Praxis in unserer Rechtsanwaltskanzlei Ruisinger Steiner Remmele in Augsburg erfahren wir immer wieder, welche fundamentale Bedeutung das Schweigerecht hat.

Gegenüber den Ermittlungsbehörden ist ein Beschuldigter lediglich dazu verpflichtet, Angaben über seine Person mitzuteilen: Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Beruf. Mehr nicht. Zum Vorwurf braucht er nichts zu sagen. Denn § 136 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist eindeutig. Der Beschuldigte ist vor der ersten Vernehmung „darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen“.

Schweigen ist kein Indiz

Viele Menschen, die sich – meist das erste Mal in ihrem Leben – mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert sehen, glauben, dass sich ein Schweigen für sie negativ auswirken könnte. Aber das ist nicht so. Wenn sich ein Beschuldigter zum Tatvorwurf nicht äußert, wird und darf dies vom Gericht in keiner Weise negativ ausgelegt werden. Jedes Urteil, dass das Schweigen des Angeklagten als noch so kleines Indiz wertet, wird mit Sicherheit von der Revisionsinstanz aufgehoben.

Gerade zu Beginn der Ermittlung gemachte Aussagen können den Beschuldigten schnell in eine unangenehme Situation bringen. Wer davon überzeugt ist, genau das Richtige getan zu haben, redet sich oft um Kopf und Kragen. Insbesondere sind Ermittlungsbeamte geschult, Verdächtige auf dem falschen Fuß zu erwischen. Der deutliche Hinweis, dass man sich zu einer Sache nicht äußern möchte, wird und muss akzeptiert werden. In jedem Fall ist es dringend zu empfehlen, sofort den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.

Anwaltlicher Rat hilft

Die Konsultation eines Rechtsanwalts vor jeder Aussage ist deshalb so wichtig, weil nur ein Rechtsanwalt die Ermittlungsakte mit seinem juristisch geschulten Auge einsehen kann. Er wird dann feststellen, welche Vorwürfe bestehen und – dies ist besonders wichtig – welche Beweise für diese Anschuldigungen vorliegen. Oftmals ist es nur die eigene Aussage des Beschuldigten, die ihn überführt. In vielen Strafrechtsfällen, mit denen wir in unserer Rechtsanwaltskanzlei Ruisinger Steiner Remmele in Augsburg betraut waren, lag die Hauptproblematik darin, dass die Staatsanwaltschaft ihre Beweisführung auf eine missverständliche Aussage des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren konzentrierte, ohne über weitere verwertbare Indizien zur Tatbegehung zu verfügen.

Erst anhand der Auswertung der Ermittlungsakte kann eine erfolgversprechende Strategie für den Beschuldigten entwickelt werden. Diese kann durchaus auch beinhalten, dass eine Aussage gemacht wird. Aber jede Äußerung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sollte dann mit dem Strafverteidiger abgesprochen werden. Die Erfahrung von Rechtsanwälten spricht eine deutliche Sprache: Wer besonders am Anfang eines Verfahrens von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und sein Verhalten mit einem Rechtsanwalt abstimmt, hat die besten Chancen, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beenden.

Anwälte für Strafrecht in Augsburg

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Augsburg ist auf strafrechtliche Fälle spezialisiert. Wir weisen nicht ohne Grund immer wieder darauf hin, dass jeder Beschuldigte in einer Strafsache unbedingt von seinem Recht Gebrauch machen sollte, einen Anwalt seines Vertrauens zu befragen. Jeder Verteidiger in einem Strafverfahren ist verpflichtet, im Interesse seines Mandanten tätig zu werden. Dazu gehört auch die Pflicht, über alle Mitteilungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Ohne anwaltlichen Schutz besteht faktisch eine Waffenungleichheit – denn der Beschuldigte steht als juristischer Laie einem mächtigen Strafverfolgungsapparat gegenüber, der über Spezialwissen verfügt. Die Waffengleichheit im Strafprozess kann letztlich nur mithilfe eines Strafverteidigers hergestellt werden.

In unserer jungen und dynamischen Kanzlei in Augsburg (Stadtteil Lechhausen) sind wir als Anwälte für viele Rechtsgebiete zuständig. In unserer Zusammenarbeit verstehen wir uns als Partner und Kollegen mit der Aufgabe, unseren Mandanten eine optimale Beratung und Vertretung zu gewährleisten. Denn wir wollen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen!

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