Das Arbeitsverhältnis – ein grundrechtsfreier Raum?

Das Arbeitsverhältnis - ein grundrechtsfreier Raum?

Ein Mitarbeiter eines großen Unternehmen (so jüngst Ikea) hat NPD-Funktionäre als Facebook-Freunde, ein Angestellter in der öffentlichen Verwaltung äußert kommunistische Parolen, ein Lehrling macht Werbung für eine politische Partei vor dem Eingang seines Lehrbetriebes: alle diese Fälle haben zu Kündigungen geführt oder sollen dazu führen. Ist die Kündigung aber rechtmäßig?

Für die Kündigung eines Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber immer einen Kündigungsgrund, § 1 KSchG. Dieser kann im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, wenn darin ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten liegt.

Der Arbeitgeber mag dies als nicht korrekt empfinden, andererseits ist die Wahl der Freunde durch die allgemeine Handlungsfreiheit im Grundgesetz geschützt. Die Äußerung politischer Auffassungen schützt die Meinungsfreiheit des GG, die nur durch wirksame Gesetze des Parlaments eingeschränkt werden kann; die Freiheit, Mitglied einer nicht verfassungsfeindlichen Partei zu sein, schützt die Koalitionsfreiheit. Auf diese Freiheitsrechte kann sich der Arbeitnehmer auch bei der Kündigung durch den Arbeitgeber berufen.

Rechtlich schwierig wird der Rechtsstreit, wenn sich auch der Arbeitgeber auf Grundrechte berufen kann. Fügt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch sein Verhalten nämlich wirtschaftlich messbaren Schaden zu, kann sich der Arbeitgeber seinerseits auf Grundrechte berufen. Der wirtschaftliche Erfolg ist ebenfalls grundrechtlich geschützt. Die arbeitsrechtlichen Tendenzbetriebe, z. B. die Kirchen, können sich auf ihre Werte berufen, die durch die Religionsfreiheit geschützt werden. In diesen Fällen müssen die Gerichte zwischen den Grundrechten abwägen und einen gerechten Ausgleich herstellen. Im Rahmen dieser Abwägung kann die Kündigung für rechtmäßig gehalten werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: „Der Arbeitnehmer als sozialer und politischer Mensch wird durch das Grundgesetz auch gegen Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Greift diese Betätigung aber in ebenfalls durch das Grundgesetz geschützte Bereiche des Arbeitgebers ein, ist der Schutz nur noch relativ. Hier sollte der Arbeitnehmer vorsichtig sein, wenn er nicht seinen Arbeitsplatz riskieren will. „

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: „Arbeitgeber sollten bei solchen Fällen eine Kündigung vorab sorgfältig prüfen. Die Anforderungen der Arbeitsgerichte in diesen Fällen sind streng. Vor allem in Fällen mit Grundrechtsberührung verlangen die Arbeitsgerichte im Hinblick auf Vortrag und Beweis viel.“

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Volker Dineiger, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

25.11.2011

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