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Die Vaterschaft
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Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet und erkennt kein Mann die Vaterschaft an bzw. stimmt die Mutter einer solchen Anerkennung nicht zu, so kann der Vater nur gerichtlich festgestellt werden.

Eine solcher Antrag kann erhoben werden von dem Kind, der Mutter, aber eben auch von dem „potentiellen“ Vater.

Dies galt bislang mit einer wichtigen Einschränkung für den „biologischen“ Vater: Der „potentielle biologische“ Vater konnte nur klagen, wenn nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes aufgrund Ehe oder Anerkennung feststeht, er sollte sich nicht in eine „fremde Familie“ gegen deren Willen „hineindrängen“ können.

Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in den Fällen für verfassungswidrig erklärt, in denen die Mutter mit dem „rechtlichen“ Vater nicht mehr in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft zusammen lebt. In diesen Fällen hat der biologische Vater die Möglichkeit, die Vaterschaft des „rechtlichen“ Vaters anzufechten (siehe dazu das Kapitel zur Vaterschaftsanfechtung).

Eine bestimmte Frist für die Erhebung der Klage gibt es nicht. Sie ist sogar noch nach dem Tode des Mannes möglich.

In einem solchen Verfahren wird vermutet, dass derjenige Mann der Vater des Kindes ist, der der Mutter während der Empfängniszeit – wie es das Gesetz recht altertümlich ausdrückt – „beigewohnt“ hat. Als Empfängniszeit gilt dabei die Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt.

Im Regelfall wird aber das Gericht gerade auch in diesen Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht ohne ein Abstammungsgutachten eines Sachverständigen entscheiden.

Eine Vaterschaftsfeststellungsantrag kann mit einer Klage auf Zahlung des Regelunterhaltes verbunden werden. Der Kindesunterhalt kann – auch ohne vorherige Mahnung – rückwirkend von der Geburt an geltend gemacht werden.

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