Änderungen beim Elterngeld

Seit Januar 2011 erhalten Elterngeldbezieher ab einem Nettoeinkommen von 1.200 EUR im Monat künftig 65 % (statt bisher 67 %) dieses Einkommens ersetzt. Wer weniger verdient, erhält weiterhin 67 %. Familien mit sehr hohem zu versteuerndem Einkommen (Alleinerziehende mit mehr als 250.000 EUR bzw. Verheiratete mit mehr als 500.000 EUR im Jahr) erhalten kein Elterngeld mehr.
Änderungen beim Elterngeld

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München erklärt: Das Mindestelterngeld von 300 EUR im Monat und der Höchstbetrag von 1.800 EUR bleiben unangetastet. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II ist der Grundbedarf durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen gesichert. Zusätzliches Elterngeld verringert den Lohnabstand. Deshalb wird es – wie beim Kindergeld – auf Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag angerechnet.

Wer vor der Geburt seines Kindes einen Teil seines Einkommens selbst erarbeitet hat, soll dafür auch Elterngeld erhalten. Dazu gehören auch pauschal besteuerte Einnahmen, vor allem aus sogenannten Minijobs.

Anmerkung: Die neuen Elterngeldregelungen werden seit dem 1.1.2011 bei allen Elterngeldberechtigten angewendet – also auch bei denjenigen, die bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen.

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