Albis Capital Anleger werden auf Rückzahlung verklagt

Albis Capital GmbH & Co. KG: Fondsgesellschaft fordert Nachschüsse trotz Liquidationsbeschluss – was können verunsicherte Anleger tun? –

Albis Capital Anleger werden auf Rückzahlung verklagt

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Die vom Emissionshaus Rothmann & Cie. konzipierte und vertriebene Fondsgesellschaft Albis Capital GmbH & Co. KG hat im Dezember 2012 einen Beschluss über ihre eigene Liquidation gefasst. Um die Liquidation durchzuführen, so argumentiert die Fondsgesellschaft, benötigt sie noch weiteres Geld der Anleger. Dieses treibt sie derzeit durch ihre Rechtsanwälte bundesweit gerichtlich ein. Die Anleger der Albis Capital AG & Co. KG werden auf Rückzahlung getätigter, gewinnunabhängiger Entnahmen verklagt und auf Weiterzahlung der ratierlichen Einlagen („sprint-Raten“) bis über den Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses hinaus.

Die Verunsicherung ist groß – was können betroffene Anleger tun?

„Verständlicherweise können die verunsicherten Anleger erst einmal kaum glauben, dass ihnen das passiert und die Angst ihr eigenes Geld aus der Anlage zu verlieren macht viele sprachlos und handlungsunfähig. Ich rate den enttäuschten Anlegern zunächst einmal, nach Zustellung einer Klageschrift der Albis Capital AG & Co. KG einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, damit die Sachlage ganz klar aufgezeigt werden kann. Die Forderung der Albis kommentarlos zu zahlen oder gar die Klage anzuerkennen, kann ich dagegen nicht empfehlen,“ meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, www.kanzlei-roehlke.de der eine Vielzahl geschädigter Albis-Kapital-Anleger vertritt.

Chancen für betroffene Anleger bestehen

Röhlke weist zunächst einmal darauf hin, dass die Albis Capital AG & Co. KG häufig in einer sogenannten Haustürsituation ihre Vollbeteiligungen an den Mann gebracht hat. In einer solchen Situation steht einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, welches auch nach vielen Jahren noch ausgeübt werden kann, wenn gewisse Formvorgaben des Gesetzes von der zwingend zu erteilenden Widerrufsbelehrung nicht eingehalten worden sind. Hier nun eröffnen sich Chancen für Anleger, die bereits vor dem Liquidationsbeschluss einen entsprechenden Widerruf erklärt haben. „In letzter Zeit haben mehrere Gerichte, darunter auch Oberlandesgerichte, die Widerrufsbelehrungen von geschlossenen Fondbeteiligungen einer kritischen Würdigung unterzogen und sind zu dem Schluss gekommen, dass diese Widerrufsbelehrungen einen entscheidenden Wegfehler haben. Uns liegen konkret Urteile der Landgerichte Halle und Hamburg sowie ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vor, dass die Widerrufsbelehrung der Albis Capital fehlerhaft ist. Die Anleger konnten daher auch noch im Jahre 2011 und 2012 ihren Widerruf erklären. Das bedeutet, dass der Beendigungszeitpunkt der Beteiligung dann auf den Widerrufstag bestimmt werden muss und die Albis den Wert der Beteiligung der Anleger auf diesen Tag berechnen muss und ein evtl. Guthaben auszahlen muss“.

Bestehen weitere Möglichkeiten für die Anleger sich gegen die Klagen zu wehren?

Hoffnung besteht aber auch für die Betroffenen und ihren Familien, die nicht in einer Haustürsituation den Vertrag unterzeichnet haben oder aber die ihren Widerruf bis zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses im Dezember 2012 noch nicht widerrufen haben. Diese Anleger können sich noch gegen die Klagen der Albis Capital wehren. Auffällig ist insbesondere, dass die Albis Capital AG in den Klageverfahren darauf verzichtet, den Wert der Beteiligung mitzuteilen und lediglich die vertragsmäßig geschuldeten Forderungen der Anleger fordert. „Unserer Meinung nach müsste die Albis Capital zunächst einmal eine Auseinandersetzungsberechnung auf den Stichtag des Liquidationsbeschlusses vorlegen, um dann dem Gericht und dem Anleger mitzuteilen, in welchem Ausmaße überhaupt noch eine Beteiligung des Anlegers am Verluste erforderlich ist. Einfach nur so zu tun, als hätte der Anleger einen Ratenvertrag zum Begleichen fremder Schulden geht nicht an, „meint Rechtsanwalt Röhlke. Entsprechende Hinweisbeschlüsse von mit der Sache befassten Gerichten liegen ihm vor.

Schließlich ist noch auf eine ganz aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinzuweisen.

Die obersten deutschen Zivilrichter hatten in der Entscheidung II ZR 73/11 vom 12.03.2013 strenge Anforderungen an die Geltendmachung der Rückzahlung gewinnunabhängiger Entnahmen gestellt. In der Entscheidung, die einen gescheiterten Schiffsfonds betraf, stellen die Karlsruher Richter fest, dass eine Rückzahlung gewinnunabhängiger Entnahmen nur dann gefordert werden kann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies explizit vorsieht. Lediglich allgemein gehaltene Floskeln sind hierfür nicht ausreichend. Ob der Gesellschaftsvertrag der Albis Capital GmbH & Co. KG eine derart eindeutige Rückforderungsklausel enthält, ist von den Gerichten derzeit noch nicht beurteilt worden. „Es bestehen aber Anhaltspunkte, dass die strengen Vorgaben des Bundesgerichtshofes hier möglicherweise nicht von der Albis Capital GmbH & Co. KG eingehalten worden sind“, meint Rechtsanwalt Röhlke. Rechtsanwalt Röhlke rät daher allen Anlegern ihre Ansprüche im Zusammenhang der Klagen von der Albis Capital GmbH & Co. KG von einem erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Ansprechpartner für Fragen im Bereich Hilfe und Anlegerschutz erteilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke unter anwalt@kanzlei-roehlke.de oder 030-715 20671.

Betroffene Anleger sollten jedenfalls nicht ohne anwaltliche Beratung hier ihre weiteren Schritte unternehmen.

V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

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