Zeitarbeitnehmer auf Leihbasis und die Betriebsgröße

Ab wann besteht Kündigungsschutz? Neues Urteil des Bundesarbeitsgericht!

Zeitarbeitnehmer auf Leihbasis und die Betriebsgröße

Anwalt Hamburg

Grundsätzlich ist es so, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, wenn im Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies hat zur Folge, dass für eine fristgemäße Kündigung ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 KSchG nicht erforderlich ist. Kündigungen sind in diesem Fällen also für Arbeitgeber erheblich einfacher durchzusetzen.

Bislang war es, so dass bei der Berechnung der Betriebsgröße etwaige beschäftigte Leiharbeitnehmer nicht hinzugerechnet werden mussten, da sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Entleiher sondern mit dem Verleiher haben. Diese Rechtsprechung hat das BAG nun geändert:

Der Fall:
Der Arbeitgeber beschäftigte 10 eigene Arbeitnehmer. Darüber hinaus waren auch Leiharbeitnehmer für ihn tätig. Nach Kündigung eines Arbeitnehmers, entschieden sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage verliert, da das KSchG in seinem Fall nicht gilt (nicht mehr als 10 Arbeitnehmer).

Die Entscheidung:
Das BAG hat die Meinung vertreten, dass die Leiharbeitnehmer zumindest dann zur Arbeitnehmerzahl hinzugerechnet werden müssen, wenn sie aufgrund eines regelmäßig bestehenden Personalbedarfes beschäftigt werden.

In solchen Fällen handele es sich laut BAG nicht mehr um typische Kleinbetriebe, die aufgrund der häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, der geringen Finanzausstattung sowie der stärkeren Belastung durch einen Kündigungsschutzprozess aus der Anwendbarkeit des KSchG herausgenommen werden müssen.

Anders könne dies nur dann sein, wenn der Personalbedarf nicht regelmäßig sondern z.B. nur vorübergehend bestehe.

Konsequenz:
Für viele Arbeitgeber, die nicht mehr als 10 eigene Arbeitnehmer haben aber zusätzlich Leiharbeitnehmer beschäftigen kann diese Entscheidung zum echten Problem werden.

Da oftmals Leiharbeitnehmer ständig beschäftigt werden, weil dauerhaft ein größerer Personalbedarf besteht, als dass er mit eigenen Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte, wird in solchen Konstellationen immer dann das KSchG anwendbar sein, wenn eigene Arbeitnehmer zusammen mit den Leiharbeitnehmern die 10-Arbeitnehmer-Schwelle übersteigen. Kündigung werden so erheblich schwerer.

Weitere Informationen zu den Themen Arbeitsrecht Rechtsanwalt, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitsrecht Hamburg, und Familienrecht erhält man zudem auf der Internetseite scharf-und-wolter.de – Anwalt Hamburg

Die Anwaltskanzlei Scharf und Wolter in Hamburg besteht aus fünf Fachanwälte im Arbeits-, Familien- und Strafrecht und ein weiterer Anwalt, die jeweils zum Zwecke der Spezialisierung nur ein bis maximal drei Rechtsgebiete bearbeiten und sich regelmäßig auf Fachanwaltsniveau fortbilden.

Die Kanzlei hat zwei Standorten in Hamburg. Die Büros in Eppendorf und Barmbek sind ab 9.00 Uhr ohne Pausen für die Mandanten erreichbar – in Barmbek sogar bis 20.00 Uhr und samstags bis 13.00 Uhr! In beiden Kanzleien finden die Mandanten auch verständlich geschriebene Broschüren zu vielen Rechtsfragen in mehreren Sprachen.

Kontakt:
Rechtsanwälte Scharf und Wolter
Gernot Wolter
Fuhlsbüttler Str. 118
22305 Hamburg
040 – 611 300 25
wolter@deine-seo.de
http://scharf-und-wolter.de