Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html Ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) kann zu Lebzeiten auch dann widerrufen werden, wenn der Partner nicht mehr testierfähig ist. Dazu müssen aber Formvorschriften eingehalten werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ehepartner können sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Der Ehepartner kann dieses Testament auch dann widerrufen, wenn der Partner nicht mehr geschäfts- und testierfähig ist. Allerdings ist der Widerruf nur rechtskräftig, wenn bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. So könne einem Betreuer mit dem Geschäftskreis „Postvollmacht“ ein Widerruf nicht wirksam zugestellt werden. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 9. Juni 2015 entschieden (11 Wx 12/15).

Im dem Fall hatten sich die kinderlosen Ehepartner 1987 in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt. Schlusserben oder weitere Verfügungen wurden nicht bestimmt. 2009 widerrief der Ehemann das Testament und ließ den Widerruf notariell beurkunden. Außerdem verfasste er ein neues notariell beglaubigtes Testament, im dem er den Neffen der Ehefrau und seine Schwester als Nacherben einsetzte.

Der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments erreichte jedoch nicht die Ehefrau direkt, die nicht mehr geschäftsfähig und testierfähig war, sondern ging an ihren Betreuer. Dieser hatte u.a. den Aufgabenkreis „Postvollmacht“ inklusive der Entgegennahme, Öffnen und Anhaltens der Post. Eine Vollmacht zu „Vermögensangelegenheiten“ hatte er nicht. Diese wurde ihm erst einige Monate nach dem Zugang des Widerrufs des Testaments erteilt. Da der Betreuer über keine Vollmacht in Vermögensangelegenheiten verfügte und der Widerruf nicht an die Ehefrau ging, sei er nicht wirksam erfolgt und daher habe der Neffe der Ehefrau auch nach deren Tod keinen Anspruch auf das Erbe, erklärte das OLG Karlsruhe.

Der Fall belegt, dass schon bei der Errichtung eines Testaments sorgfältig alle Konsequenzen aus der letztwilligen Verfügung bedacht werden müssen. Für den Laien sind diese in der Regel gar nicht absehbar. Daher sollten in Fragen der Errichtung eines Testaments, eines Erbvertrags und anderen Erbrechtsangelegenheiten im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte zu Rate gezogen werden.

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