Weihnachtsgeld: arbeitsvertraglicher Ausschluss einer betrieblichen Übung (13. Gehalt als „freiwillige Leistung“) unwirksam

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Weihnachtsgeld: Unwirksamer arbeitsvertraglicher Ausschluss einer betrieblichen Übung durch Bezeichnung eines 13. Gehalts als „freiwillige Leistung“. Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 10 AZR 281/12 -, juris, ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Ausgangslage:

Die Parteien hatten einen Arbeitsvertrag geschlossen. Dort hieß es wörtlich: Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann. Der Arbeitgeber hatte zunächst einige Jahre Zahlungen geleistet und diese dann später mit dem Argument verweigert, der Vorbehalt im Arbeitsvertrag schließe das Entstehen einer betrieblichen Übung aus.

Das Bundesarbeitsgericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht: Eine Auslegung dieser Klausel ergibt unter Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB, dass damit ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts begründet worden ist.

Das Bundesarbeitsgericht wörtlich:

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt einer vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 8. Dezember 2010 – 10 AZR 671/09 – Rn. 15, BAGE 136, 294). Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.

Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wenn der Arbeitgeber längere Zeit Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstiger Sonderzahlungen geleistet hat und diese plötzlich einstellt, sollten Sie prüfen lassen, ob die Einstellung der Zahlung rechtmäßig ist. Es entsteht in solchen Fällen nämlich eine betriebliche Übung, die den Arbeitgeber zur dauerhaften Zahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet. Insbesondere wenn der Arbeitgeber keinen Freiwilligkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit der Zahlung gemacht hat, spricht viel dafür, dass ein Anspruch entstanden ist. Wenn Sie hier nicht reagieren und die Nichtzahlung längere Zeit hinnehmen, kann der Anspruch (durch eine entgegengesetzte betriebliche Übung) auch wieder entfallen.

Selbst wenn der Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag oder in separaten Schreiben erklärt hat: An die Formulierung eines solchen Freiwilligkeitsvorbehaltes werden von Seiten des Bundesarbeitsgerichts hohe Anforderungen gestellt, so dass in einer Vielzahl der Fälle entsprechende Klauseln unwirksam sein dürften. Im vorliegenden Fall kam es übrigens wegen der Formulierung im Arbeitsvertrag überhaupt nicht mehr auf eine betriebliche Übung an. Der Arbeitnehmer hatte von Anfang an den Anspruch auf die Sonderzahlung aus dem Vertrag.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Wenn Sie freiwillig Sonderzahlungen leisten, müssen Sie damit rechnen, von den Gerichten später zu dauerhafter Zahlung „verdonnert“ zu werden. An die Formulierung entsprechender Vorbehalte im Arbeitsvertrag oder in sonstigen Schreiben sind hohe Anforderungen zu stellen. Wer suggeriert, dass der Anspruch dauerhaft besteht, läuft Gefahr dass der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht wirksam ist. Sämtliche Unklarheiten bei den Formulierungen gehen (wie immer) zulasten des Verwenders. Das sind regelmäßig Sie als Arbeitgeber.

6.11.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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