Wann gibt es „Lohn ohne Arbeit“?

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 21.06.2012

Es gibt Termine, die lassen sich einfach nicht auf das Wochenende verschieben. Vor diesem Problem haben sicherlich die meisten Arbeitnehmer schon einmal gestanden. So wird man zum Beispiel vom Gericht als Zeuge geladen – und die Verhandlung findet zu einer Tageszeit statt, zu der man eigentlich im Büro sein müsste. Dann gibt es auch noch Ereignisse, die sich gar nicht planen lassen – wie z.B. die Krankheit des Kindes oder der Tod eines nahen Verwandten. Welche Rechte Arbeitnehmer in solchen Fällen haben, darüber informieren die ARAG Experten.

+ Lohn ohne Arbeit? +
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht die Regel „Ohne Arbeit kein Lohn“. Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt, wenn er die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringt. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Eine davon ist der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub. Damit Arbeitnehmer aber nicht bei jeder kurzfristigen Arbeitsverhinderung ihren Urlaubsanspruch aufbrauchen müssen, hat der Gesetzgeber in § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine weitere Ausnahmeregelung vorgesehen. Nach dieser Vorschrift behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung unvorhersehbar für einen vorübergehenden Zeitraum nicht erbringen kann, ohne dass er die Arbeitsverhinderung verschuldet hat – er bekommt also „Lohn ohne Arbeit“.

+ Bezahlte Freistellung +
§ 616 BGB kann allerdings in einem Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Wer sich auf diese Vorschrift berufen will, sollte also immer erst prüfen, ob sie in seinem Fall auch tatsächlich anwendbar ist. Außerdem findet § 616 BGB keine Anwendung, wenn der Grund für die Verhinderung nicht in der Person des betroffenen Arbeitnehmers liegt. Das bedeutet, dass z.B. ein Verkehrsstau oder Glatteis, also eine Situation, die viele Arbeitnehmer betrifft, nicht zu einer bezahlten Freistellung führt.

In folgenden Situationen muss der Arbeitgeber -bei Anwendbarkeit des § 616 BGB – dagegen das Gehalt weiterzahlen:

– Erkrankt das Kind des Arbeitnehmers, ist nach der Rechtsprechung des BAG bei einem Kind unter 12 Jahren u.U. ein Zeitraum von 5 Arbeitstagen pro Jahr als „vorübergehende Verhinderung“ angemessen. Wurde § 616 BGB ausgeschlossen, können sich gesetzlich versicherte Arbeitnehmer stattdessen auf § 45 Abs. 3 SGB V berufen. Danach kann jeder Elternteil der Arbeit für bis zu 10 Tage pro Jahr fernbleiben, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung von Kinderkrankengeld vorliegen. Konkret heißt das: Der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber entfällt für diesen Zeitraum, dafür gibt es von der Krankenkasse aber das Kinderkrankengeld.

– Auch die eigene Hochzeit des Arbeitnehmers ist von der Rechtsprechung als Freistellungsgrund anerkannt. Darunter fällt sowohl die Eheschließung vor dem Standesbeamten als auch die kirchliche Hochzeit. Heiratet das Kind des Arbeitnehmers, hat er ebenfalls einen Anspruch auf bezahlte Freistellung.

– Der Tod eines nahen Angehörigen berechtigt den Arbeitnehmer gleichfalls, der Arbeit (bezahlt) fernzubleiben.

– Gleiches gilt für die Geburt eines Kindes – und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensgefährtin des Arbeitnehmers handelt.

– Wer als Zeuge zu einer Gerichtsverhandlung geladen wird, kommt laut BAG einer „staatsbürgerlichen Pflicht“ nach und hat deshalb einen Anspruch auf Freistellung nach § 616 BGB. Seinen Lohn bekommt er für diese Zeit aber nicht, wenn das Gericht ihm eine Zeugenentschädigung zugesprochen hat.

+ Umzug +
Ein Umzug des Mitarbeiters führt dagegen nur unter besonderen Voraussetzungen dazu, dass er seinen Vergütungsanspruch behält: Nämlich nur dann, wenn der Umzug betrieblich veranlasst ist (z.B. weil der Arbeitnehmer versetzt wurde) oder wenn es dem Arbeitnehmer völlig unmöglich ist, den (privaten) Umzug in seiner Freizeit durchzuführen.

+ Arzttermin +
Auch bei einem Arzttermin ist der Arbeitgeber nicht zwangsläufig zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer sich zunächst bemühen, den Untersuchungstermin in seine freie Zeit zu legen. Nur wenn das nicht möglich ist – etwa weil die Sprechzeiten des Arztes in der Arbeitszeit liegen oder weil der Arbeitnehmer zur Blutentnahme morgens auf nüchternen Magen kommen muss – besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, so das BAG. Außerdem wird der Arbeitnehmer natürlich auch weiterbezahlt, wenn er wegen einer akuten Krankheit unverzüglich zum Arzt muss.

+ Religionsausübungsfreiheit +
Gläubige Arbeitnehmer haben wegen ihres Grundrechts auf Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) grundsätzlich ein Recht auf kurzzeitige Gebetspausen während der Arbeitszeit. Sie müssen das allerdings – so das LAG Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 – vorher mit ihrem Arbeitgeber besprechen, weil der sonst eine Abmahnung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz aussprechen kann.

+ Sonderurlaub +
Ist die Anwendung von § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen oder fällt der Verhinderungsgrund nicht unter die Fälle, die von der Vorschrift erfasst werden, bleibt dem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit, seinen Chef zu bitten, ihm so genannten Sonderurlaub zu gewähren, der dann allerdings unbezahlt ist. Einen Anspruch auf Sonderurlaub aus wichtigem Grund sehen auch manche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vor. Es lohnt sich deshalb, im Fall der Fall einen Blick in die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelwerke zu werfen.

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