Vorsorgevollmacht hat Vorrang

Gericht lehnt Kontrollbetreuung ab

sup.- Krankheit oder Alterdemenz können dazu führen, dass eigenständige Willensbekundungen eines Menschen nicht mehr möglich sind. Für diesen Fall können in einer Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen des Vertrauens benannt werden, die dann bestimmte Entscheidungen treffen dürfen. Bei Vorlage solch einer im geschäftsfähigen Zustand erteilten Vollmacht ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht erforderlich. Dies ist in einem Urteil des Bundesgerichtshofes (XII ZB 537/10) ausdrücklich bestätigt worden. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau einem ihrer drei Söhne die Vollmacht wieder entzogen. Seinen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Kontrollbetreuers, weil die demenzkranke Mutter die weiterhin bevollmächtigten Brüder nicht mehr selbst überwachen könne, lehnte das Gericht ab. Genau für diesen Fall sei die Vorsorgevollmacht ja erteilt worden, so die Urteilsbegründung. Ausführliche Informationen zu Vorsorgevollmachten und weiteren Schritten der Ruhestandsplanung gibt es im Internet unter www.deutsche-nachlass.de.

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