Vergleich im Schufa-Prozess

Advanzia Bank und ProCash verpflichten sich, Schufa-Einträge zur Löschung zu bringen
Vergleich im Schufa-Prozess

In einem Verfahren, welches vor dem Landgericht Berlin, konkret der 38. Zivilkammer, geführt wurde, konnte die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte einen weiteren Erfolg im Kampf gegen negative Schufa-Einträge erringen. Ein Berliner Mandant hatte sich bei der Kanzlei gemeldet und gerügt, dass auf Grund einer geringen Forderung gleich zwei Schufa-Einträge erfolgt seien. Zum einen hatte die Advanzia Bank S.A. eine offene Forderung in Höhe von 140,00 EUR bei der Schufa als Negativmerkmal zur Eintragung gebracht. Ein weiterer Eintrag erfolgte von der Firma ProCash Collection Services GmbH für die Advanzia Bank S.A. Der Eintrag wurde hier mit einem Forderungsbetrag in Höhe von 94,00 EUR angemeldet. Beide Einträge behinderten den Kläger stark in seiner Kreditwürdigkeit.

Nachdem eine außergerichtliche Tätigkeit nicht zum Erfolg führte, reichten die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Klage beim Landgericht Berlin ein. In der mündlichen Verhandlung wies die zuständige Richterin darauf hin, dass eine Doppeleintragung in jedem Falle unzulässig sei und bezog sich dabei auf die bereits durch die gleiche Kammer vertretene Rechtsprechung, welche bereits zum Aktenzeichen 38 O 129/10 ergangen war. Diese Rechtsprechung hatte in der Zwischenzeit auch das Kammergericht in Berlin zum Aktenzeichen 26 U 65/11 bestätigt.

Für die Gegenseite war somit klar, dass mindestens ein Schufa-Eintrag rechtswidrig war. Bezüglich des anderen Schufa-Eintrages wurde vor dem Gericht lange diskutiert und gestritten. Die Parteien einigten sich dann in dem Verfahren auf eine Vergleichslösung. Hier verpflichtete sich die Advanzia Bank S.A. ebenso wie die ProCash Collection Services GmbH, die streitgegenständlichen Schufa-Einträge zur Löschung zu bringen. Der Kläger verzichtete im Gegenzug auf Unterlassungsansprüche und die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten.

In dem Verfahren wies das Gericht noch einmal zu Recht darauf hin, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin nicht im Streit stünde. Dies war von der beklagten Bank, die ihren Sitz in Luxemburg hat, in Abrede gestellt worden. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass bei negativen Schufa-Einträgen der Gerichtsstand auch dort gegeben sei, wo sich der Schufa-Eintrag auswirke. Dies war bei dem Mandanten, der in Berlin wohnhaft ist, natürlich auch in Berlin der Fall, weshalb die Klage auch in Berlin verhandelt werden konnte.

Zu dem Ausgang des Rechtsstreits meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Der Rechtsstreit ist hier für alle Parteien sicherlich zu einem vernünftigen Ende gebracht worden. Es war hier absehbar, dass hier die Gegenseite mindestens einen Schufa-Eintrag zu viel eingetragen hatte und insofern verurteilt werden würde. Bezüglich des zweiten Schufa-Eintrages bestand noch Diskussionsbedarf. Hier machte es jedoch für niemanden Sinn, diese Diskussion für mehrere Instanzen fortzuführen. Unser Mandant wollte hier eine schnelle Lösung, die Gegenseite vor allem Kosten sparen. Der Vergleich war daher hier die sinnvollste und beste Alternative, zumal unser Mandant rechtsschutzversichert war und für ihn die Kosten der außergerichtlichen Vertretung keine Rolle spielten.“

Das Verfahren hat deutlich gezeigt, dass die 38. Kammer des Landgerichts Berlin weiterhin an ihrer Rechtsauffassung festhält, dass Doppeleintragungen im Datenbestand der Schufa unzulässig sind. Man kann daher von einer gefestigten Rechtsprechung der 38. Kammer des Landgerichts Berlin ausgehen. Zudem ist auch immer wieder streitig, wo Rechtstreitigkeiten geführt werden können. Auch hier wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bestätigt, dass ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO dort möglich ist, wo sich der Schufa-Negativeintrag auswirkt.

Der abgeschlossene Vergleich ist rechtskräftig. Die negativen Schufa-Einträge werden nunmehr gelöscht. Die Kreditwürdigkeit des Berliner Mandanten ist somit wieder hergestellt.

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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