Urteil: Wie eine Kfz-Werkstatt auf ihren Kosten sitzen blieb

Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte über eine verbraucherfreundliches Urteil

28. Mai 2014. Wenn die Kosten für die Fehlersuche und Reparatur eines Fahrzeuges höher werden, als vorher mit dem Kunden vereinbart, muss der Kunde diese nicht bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 9 U 218/12) hervor. „Für die Behebung eines Elektronikdefekts wollte die Werkstatt 13.000 Euro in Rechnung stellen“, so Rechtsanwalt Sascha Giller von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte aus Jena. Mit dem Kunden sei aber ein Höchstbetrag von 2.000 Euro vereinbart worden.

Elektronikprobleme in modernen Fahrzeugen können teuer werden. Der Besitzer eines VW Touareg hatte ein solches. In einer Werkstatt sollte der Fehler lokalisiert und behoben werden. Als voraussichtliche Kosten gab die Werkstatt 2.000 Euro an. Die Fehlersuche gestaltete sich aber schwieriger und die Reparatur blieb zunächst aus. Nach etlichen Versuchen die Elektronik in den Griff zu bekommen, stellte die Werkstatt eine Rechnung über 13.000 Euro, die der Kunde aber nicht bezahlte.

Die Werkstatt behielt daraufhin das Auto und schraubte solange an ihm herum, bis sie den Fehler – ihrer Ansicht nach – behoben hatte. „Die Kosten für diese langwierige „Heilung“ beliefen sich mittlerweile, laut Werkstattangaben, auf 26.755,21 Euro“, so Rechtsanwalt Giller. Der Besitzer des Wagens wollte aber nach wie vor nur 2.000 Euro für die Reparatur bezahlen, was der Werkstatt wiederum zu wenig war.

Es kam wie es kommen musste und beide Parteien landeten schließlich vor Gericht. Rechtsanwalt Giller: „In beiden Instanzen gaben die Richter dem Wagenbesitzer Recht. Der Werkstatt sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass eine höhere Vergütung vereinbart gewesen sei.“ Das Gericht verurteilte schließlich den Kläger zur Bezahlung der vereinbarten 2.000 Euro und der Werkstatt wurde eine Frist von drei Wochen zur Herausgabe des Fahrzeugs gesetzt.

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Wenn die Kosten für die Fehlersuche und Reparatur eines Fahrzeuges höher werden, als vorher mit dem Kunden vereinbart, muss der Kunde diese nicht bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 9 U 218/12) hervor. „Für die Behebung eines Elektronikdefekts wollte die Werkstatt 13.000 Euro in Rechnung stellen“, so Rechtsanwalt Sascha Giller von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte aus Jena. Mit dem Kunden sei aber ein Höchstbetrag von 2.000 Euro vereinbart worden.

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