Unterschiedliche Kündigungsfristen nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag – was gilt?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsecht, Berlin und Essen.

Verschiedene Kündigungsfristen:

Sowohl der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag als auch das Gesetz sehen Kündigungsfristen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis vor. Unklarheit besteht mitunter dann, wenn sich aus Arbeitsvertrag, Gesetz und/oder Tarifvertrag verschiedene Kündigungsfristen ergeben.

Ausgangspunkt Arbeitsvertrag:

Als erstes sollte man einen Blick in den Arbeitsvertrag verwerfen. Die Regelungen zur Kündigungsfrist finden sich dort in der Regel unter dem Punkt bzw. § Beendigung oder Kündigung. Häufig ist es so, dass zu Beginn bzw. in den ersten Jahren eines Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen aus dem Arbeitsvertrag länger sind als die, die das Gesetz oder ein Tarifvertrag vorsieht.

Nächster Schritt – Gesetz:

In § 622 BGB findet sich eine Regelung zur Kündigungsfristen, nach der das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann.

Arbeitgeber haben verlängerte gesetzliche Kündigungsfrist:

Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonats bei einem Arbeitsverhältnis, das zwei Jahre in dem Betrieb oder Unternehmen bestanden hat, bei fünf Jahren Dauer des Arbeitsverhältnisses zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, bei acht Jahren Dauer des Arbeitsverhältnisses drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, bei zehn Jahren Dauer des Arbeitsverhältnisses vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, bei zwölf Jahren Dauer des Arbeitsverhältnisses fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, bei 15 Jahren Dauer des Arbeitsverhältnisses sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, bei 20 Jahren Dauer des Arbeitsverhältnisses sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Prüfung des Tarifvertrags:

Eine Kündigungsfrist kann sich schließlich auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Dafür muss man zunächst überprüfen, ob ein solcher Anwendung findet. Eine ausdrückliche Vereinbarung dazu, dass ein Tarifvertrag anwendbar ist, kann im Arbeitsvertag enthalten sein.

Es gilt die längste Kündigungsfrist:

Zugunsten des Arbeitnehmers muss sich der Arbeitgeber an die längste der verschiedenen Kündigungsfristen halten. Doch auch wenn er das tut, ist damit noch nicht gesagt, dass die Kündigung auch wirksam ist. Die Unwirksamkeit kann sich auch aus anderen Gründen ergeben.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Kriegen Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber, sollten Sie sofort prüfen, ob diese wirksam ist. Für die Kündigungsschutzklage haben Sie eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einzuhalten. Das gilt auch, wenn Sie eine Abfindung erstreiten wollen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Kündigungsfristen sollten immer eingehalten werden. Sie zwingen den Arbeitnehmer sonst zur Klage. Selbst wenn der Arbeitnehmer nicht klagen wollte, spätestens bei der Bundesagentur für Arbeit wird er darauf hingewiesen, dass dies notwendig ist. Er bekommt nämlich für die Zeit der verkürzten Kündigungsfrist Probleme beim Bezug von Arbeitslosengeld.

So können wir Arbeitnehmern helfen.

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3-5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

So können wir Arbeitgebern helfen.

Arbeitgeber sollten unbedingt vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat einholen. Viele Kündigungen scheitern schon an den Formalien. Das führt in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren dazu, dass unnötig hohe Abfindungen gezahlt werden müssen, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Wer hier am falschen Ende spart, zahlt drauf.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

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20.7.2016

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