Überstunden: Wann verfallen Überstunden? Serie Teil 3

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

In der Praxis werden häufig Überstunden geleistet, die zunächst nicht vergütet werden. Viele Arbeitnehmer verzichten zunächst auf eine Geltendmachung der Vergütung, teilweise, weil sie den Arbeitgeber nicht verärgern wollen, teilweise weil sie auf andere Vorteile (zum Beispiel eine Verlängerung der Befristung) hoffen, teilweise weil sie darauf vertrauen, die Überstunden später abfeiern zu können. Kommt es dann später zur Enttäuschung oder gar zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, stellt sich die Frage, ob die Vergütung der Überstunden noch verlangt werden kann. Hier muss zunächst geklärt werden, ob die Überstunden möglicherweise verfallen sind.

Verfall von Überstunden

Häufig wird nach dem Verfall von Überstunden gefragt. Technisch wird damit eine ganze Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Vergütung von Überstunden zusammengefasst. Gemeint ist, ob Gründe einer erfolgreichen Geltendmachung der Überstunden entgegenstehen.

Verfall von Überstunden im Zusammenhang mit arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen

Der in der Praxis häufigste Fall ist der, dass einer erfolgreichen Geltendmachung von Überstundenvergütung oder Freizeit als Ausgleich für geleistete Überstunden Ausschlussfristen entgegenstehen. Wenn der Arbeitsvertrag selbst, ein Tarifvertrag, auf den im Arbeitsvertrag Bezug genommener wird, oder ein sonstiger anwendbarer Tarifvertrag Ausschlussfristen enthält, ist davon grundsätzlich auch die Vergütung von Überstunden betroffen. Voraussetzung für die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen ist zunächst aber, dass die Ausschlussfristen überhaupt wirksam vereinbart sind. Die Ausschlussfristen müssen lang genug sein (ausreichend sind jedenfalls drei Monate für die schriftliche Geltendmachung und drei weitere Monate für die gerichtliche Geltendmachung). Zu kurze Ausschlussfristen sind unbeachtlich und damit einer Geltendmachung der Überstundenvergütung nicht hinderlich (BAG, Urteil vom 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 -, BAGE 116, 66-77).

Keine Verjährung des Anspruchs auf Vergütung von Überstunden

Auch der Anspruch auf Vergütung von Überstunden verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Danach können die Ansprüche nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung von Überstunden

Schon vor der Verjährung können die Ansprüche auf Überstundenvergütung verwirkt sein. Wenn ein Arbeitnehmer sehr lange Zeit wartet, bis er die Ansprüche erstmals geltend macht, können diese verwirkt sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund bestimmter Umstände damit rechnen durfte, der Arbeitnehmer werde die Vergütung der Überstunden nicht mehr verlangen.

Dazu das Landesarbeitsgericht Köln: Eine Verwirkung des Anspruchs auf Überstundenvergütung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer durch monatelange, widerspruchslose Hinnahme ausbleibender Vergütung für angefallene Mehrarbeit den Eindruck erweckt, diese werde ohne Vergütungserwartung geleistet, und erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klarstellt, er habe sich insoweit eine Nachforderung vorbehalten (Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08. Januar 2008 – 2 Sa 70/07 -, juris).

Die Verwirkung des Anspruchs ist der Ausnahmefall und sollte daher nicht ohne weiteres angenommen werden. Jedenfalls dann, wenn zwischenzeitlich Überstundenvergütung (auch pauschal) verlangt wurde oder wenn der Arbeitgeber Überstundenvergütung bzw. ein Abfeiern der Überstunden zugesichert hat, kommt eine Verwirkung nicht in Betracht.

Vertretung von Arbeitnehmern bei der Geltendmachung von Überstunden

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Geltendmachung von Vergütung für Überstunden gegen ihren Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich. Das Thema ist heikel. Viele Klagen gehen allein wegen Missachtung der Darlegungs- und Beweislast verloren. Die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu sind sehr hoch. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Überstundenvergütung. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg klären. Wir haben einen Fragenkatalog entwickelt, mit dessen Hilfe eine präzise Abschätzung des Klagerisikos möglich ist.

Vertretung von Arbeitgebern bei der Abwehr von Ansprüchen auf Überstundenvergütung

Ansprüche auf Überstundenvergütung sind schnell behauptet und eingeklagt. Dabei wird übersehen, wie hoch die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers sind. Wir helfen Ihnen, die Ansprüche effektiv zu bestreiten. Besser noch, im Rahmen wirksam vereinbarter arbeitsvertraglicher Regelungen können Sie einer späteren bösen Überraschung vorbeugen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Möglichkeiten arbeitsvertraglicher Regelungen bzw. einer Vertretung zur Abwehr von Überstundenvergütung.

Wer wir sind. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest verfasst.

25.05.2016

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