Über Vornamen und Nachnamen: NAMENSRECHT in Deutschland

Leitfaden zum Namensrecht in Deutschland

Über Vornamen und Nachnamen: NAMENSRECHT in Deutschland

Jeder Mensch soll einen Vornamen und einen Familiennamen haben. So sieht es die deutsche Gesetzeslage. Und der Name hat Verfassungsrang. Denn nach der Werteordnung der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist der Name Bestandteil des geschützten Persönlichkeitsrechts. Das Namensrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Insbesondere im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im Personenstandsgesetz und im NamÄndG, dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Hier finden sich Regelungen und Vorschriften, die Entstehung und den Schutz des Namensrechts betreffend. Auch ist geregelt, wie ein Namen zu führen ist und unter welchen Voraussetzungen Vor- und Familiennamen geändert werden können.

Obwohl das deutsche Namensrecht im internationalen Vergleich als großzügig und liberal gilt, bewegt es sich doch in engen gesetzlichen Schranken. Insbesondere im Blick auf Namensänderungen folgt es dem Grundsatz der Namenskontinuität. Namensänderungen sind danach vom Gesetz nur in Ausnahmefällen möglich. Anlässe sind danach die Eheschließung oder die Scheidung.

Der Vorname

Am Anfang unseres Lebens erhalten wir einen Vornamen, der standesamtlich beurkundet wird. Eltern bestimmen gemeinsam oder allein den Vornamen des Kindes. Dabei sind die Eltern bei der Bestimmung weitgehend frei. Der Name muss allerdings bestimmten Kriterien entsprechen:

– Der Vorname darf das Wohl des Kindes nicht verletzen.
– Der Vorname muss als solcher erkennbar sein.
– Der Vornamen muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen.
– Der Vorname darf weder Orts- noch Familienname sein.
– Maximal fünf Vornamen.

In Zweifelsfällen hilft das zuständige Standesamt weiter. Der Vorname will wohl überlegt sein. Eine Änderung zu einem späteren Zeitpunkt ist kaum möglich. Es gibt nur wenige Ausnahmefälle.

Der Nachname

Der Nachname ist namensrechtlich gesehen der Familienname des Kindes nach der Geburt. Auch diese Namensgebung ist gesetzlich geregelt.

1. Gemeinsamer Familienname der Eltern – oder: Haben die Eltern einen gemeinsamen Familienname, dann ist dieser Familienname automatisch der Nachname des Kindes.
2. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Dieser „Begleitname“ kann nicht Geburtsname des Kindes werden. Das Kind erhält den Ehenamen.
3. Eltern ohne gemeinsamen Familiennamen aber mit gemeinsamem Sorgerecht müssen gemeinsam entscheiden, welchen Nachnamen das Kind erhält. Können sich beide Ehegatten nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Ein Doppelname ist nicht vorgesehen.
4. Liegt die elterliche Sorge allein bei einem der beiden Elternteile, so erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils.

Sonderfall Adoption

Mit der Adoption erhält das Kind den Familiennamen der Adoptiveltern. Unter Voraussetzungen kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag und mit Einwilligung des Kindes beziehungsweise seines Vormundes beschließen, dass auch der Vorname des Kindes geändert wird oder diesem weitere Vornamen zusätzlich gegeben werden. In der Praxis wird der Vorname häufig geändert, wenn er so ungewöhnlich oder unaussprechlich ist.

Namensänderung

Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden. Bei der Eheschließung haben die Ehepartner ein Wahlrecht, welchen Familiennamen sie führen wollen. Sonderregelungen gibt es bei Staatsbürger und in Fällen von Scheidung oder Tod eines Ehepartners.

Namensänderung aus wichtigem Grund

Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen und auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, wird im Einzelfall geprüft. Gründe sind beispielsweise:

– Änderung von Sammelnamen, wie zum Beispiel Meyer, Müller, Schmidt, Schulz.
– Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen.
– Änderung von langen, umständlichen, schwierig auszusprechenden Namen.
– Änderung von fremdsprachigen Namen.
– Änderung von Namen mit „ss“ oder „ß“ sowie Namen mit Umlauten.

Namensführung bei Eheschließung

Bei einer Eheschließung, bei der beide Partner deutsche Staatsangehörige sind, führen die Ehegatten ihren Familiennamen nach deutschem Recht. Sie haben mehrere Möglichkeiten ihren Namen zu führen:

– Getrennte Namensführung.
– Gemeinsamer Ehename.
– Wahl eines Doppelnamens.
– Familienname aus der Vorehe wird gemeinsamer Ehename.
– Namensführung bei ausländischer Staatsangehörigkeit.

Bei der getrennten Namensführung behalten beide Eheleute ihren bisher geführten Namen nach der Eheschließung bei. Und das auch, wenn sie bereits verheiratet waren. Eheleute können nach der Trauung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Eine Neubestimmung des Familiennamens der gemeinsamen Kinder der Eheleute kann nur 3 Monate nach der Eheschließung gemacht werden. Danach ist eine Änderung nur auf Antrag möglich.

Doppelnamen: Eheleute bestimmen einen der Geburtsnamen zum gemeinsamen Ehenamen. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem gemeinsamen Ehenamen seinen Geburts- oder Familiennamen hinzufügen. Er kann ihn sowohl voranstellen als auch anfügen. Die Hinzufügung bzw. Ablegung eines Doppelnamens ist jederzeit möglich, auch nach der Eheschließung.

Name des/der Ex

Seit dem 12.02.2005 können Eheleute auch den Familiennamen aus der vorhergehenden geschiedenen Ehe als gemeinsamen Ehenamen wählen. Auch hier gibt es für den Ehegatten, dessen Name (Familienname oder Geburtsname) nicht Ehename geworden ist, seinen derzeitigen Familiennamen bzw. auch Geburtsnamen hinzu zu fügen.

Ein Kind aus vorheriger Ehe behält in der Regel den Nachnamen aus dieser Ehe. Es ist aber auch möglich, bei der Wahl eines neuen Ehenamens auch dem Kind diesen Namen zu geben („Einbenennung“). Notwendig hierfür ist das Einverständnis des anderen Elternteils und bei Vollendung des fünften Lebensjahr auch das des Kindes selbst. Dies gilt für eheliche wie auch für nichteheliche Kinder.

Mehr Infos zum Namensrecht: http://www.welchername.de/Namensrecht-Ratgeber-WelcherName.pdf

WelcherName.de, das große Verzeichnis für Vornamen, Hundenamen und Katzennamen.

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