S&K-Gruppe: So können Investoren ihre Schadenersatzansprüche durchsetzen

Rechtsanwalt Jens Reime: Prospekthaftung und fehlerhafte Anlageberatung prüfen lassen. Vorsicht: Windhund-Prinzip bestraft zögernde Investoren.

(Bautzen, 16. April 2013) Das von Polizei und Staatsanwaltschaft bei der S&K-Gruppe vermutete Schneeballsystem dürfte bei Investoren, die sich vorzugsweise an Geschlossenen Immobilienfonds beteiligt haben, einen finanziellen Schaden von insgesamt weit mehr als hundert Millionen Euro verursacht haben. „Um Vermögensschäden zu begrenzen oder zu vermeiden, sollten betroffene Anleger schnellstens mögliche Schadenersatzansprüche prüfen lassen“, rät eindringlich Jens Reime, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Bautzen. Im Interview mit dem Finanz- und Verbraucherportal FINBLOG (www.finblog.de) erläutert Reime, wie Investoren jetzt vorgehen sollten.
Als Erstes sollten sich Anleger bei den Ermittlungsbehörden registrieren lassen. Die hessische Polizei hat dazu einen speziellen Fragebogen ins Internet gestellt (www.polizei.hessen.de). „Die Registrierung hat nicht zur Folge, dass Investoren ihre berechtigten Schadenersatzansprüche durchsetzen können und Geld erhalten aus dem bislang mehr als hundert Millionen Euro Vermögenswerten der S&K-Gruppe und deren Drahtzieher, die die Ermittlungsbehörden sicherstellen konnten“, warnt Jens Reime. Stattdessen sollten S&K-Geschädigte von einem versierten Anwalt prüfen lassen, welche der im Folgenden skizzierten rechtlichen Möglichkeiten die größten Erfolgschancen verspreche.
Strafprozess. An einem solchen können sich Investoren über eine so genannte Adhäsionsklage mit dem Ziel beteiligen, , vom Gericht Schadenersatz zugesprochen zu bekommen. „Zwingend muss ein solcher Zuspruch nicht ergehen“, nennt Fachanwalt Jens Reime einen Nachteil. Ein weiterer: In der Zwischenzeit können Ansprüche gegen andere, in diesem Verfahren nicht verfolgte Personen verjähren.
S&K-Drahtzieher. Gegen diese Personen, von denen viele derzeit in Untersuchungshaft sitzen, kommen ebenfalls Schadenersatzansprüche in Betracht. Doch ausschließlich, „falls die führenden Köpfe der S&K-Unternehmensgruppe verurteilt werden“, erklärt Jens Reime. Wichtig außerdem: Bei der Bedienung von Schadenersatzansprüchen aus sicher gestellten Vermögenswerten gilt das so genannte Windhund-Prinzip. Betroffene Investoren sollten deshalb so schnell wie möglich ihre Ansprüche geltend machen. Wer dies nicht oder zu spät macht läuft Gefahr, dass nicht mehr genug Geld zur Schadenkompensation da ist, weil andere Investoren schneller waren und deshalb als Erste bedient werden.
Prospekthaftung. Ansprüche daraus richten sich gegen die Gründer und Initiatoren der S&K-Fonds. „Da etwa beim Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 Fonds für Investoren nicht klar erkennbar wird, wie viel seines eingezahlten Geldes in Grund und Boden fließt“, nennt Fachanwalt Jens Reime ein Beispiel.
Fehlerhafte Anlageberatung. Schadenersatzansprüche richten sich gegen den Vertrieb. Insbesondere gegen Vertriebsfirmen, die direkt zur S&K-Unternehmensgruppe gehör(t)en, Online-Vermittler, freie Finanzberater, Makler-Pools sowie auch Banken und Sparkassen. Zu prüfen ist, ob beim Verkauf der Fondsanteile „fehlerhafte Anlageberatung vorgelegen hat. Nach dem so genannten „Bond-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (BGH) aus Juli 1993 unter dem Aktenzeichen XI ZR 12/93 muss die Beratung „anlage- und anlegergerecht“ sein“, erklärt Jens Reime den Hintergrund. War sie dies nicht, haben Anleger ausgezeichnete Chancen, ihre Schadenersatzansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Einen bewährten Hebel bieten zudem die Kick-back-Urteile ebenfalls des BGHs ab Januar 2009 (Az. u. a.: XI ZR 510/07). Falls also ein Vermittler seinem Kunden nachweislich verschweigt, dass er für den erfolgreichen Verkauf der Fondsbeteiligung eine Rückvergütung, den so genannten Kick-back erhält, „liegt in der Regel fehlerhafte Anlageberatung vor, die zu einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen führt“, erläutert Jens Reime.
Nach seiner Einschätzung sind die Chancen, von einem Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung Geld zurückzubekommen, unterschiedlich groß. Gehört er beispielsweise zu einem Makler-Pool und arbeitet der Verkäufer unter einem Haftungsdach, sollte sich die Klage des Anlegers gegen diese Organisation richten. Bei Einzelkämpfern, die keiner Haftungseinrichtung angehören, sollte überprüft werden, ob zum Zeitpunkt des Beteiligungsverkaufs eine Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung vorhanden war. In allen anderen Fällen entscheidet das Windhund-Prinzip. „Immerhin können Investoren einen rechtskräftigen Titel 30 Jahre lang vollstrecken“, sagt Fachanwalt Jens Reime. Das vollständige Interview ist zu finden unter http://www.finblog.de/sk-anwalt-anleger/.

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