Schikaneverbot im Arbeitsrecht

Schikaneverbot im Arbeitsrecht: Aufforderungen, die allein dazu dienen, den Arbeitnehmer zu schikanieren, muss dieser nicht Folge leisten. Urteil des Landesarbeitsgerichts LArbG Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2013 – 6 Sa 373/13 -, Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr harmonisch läuft, der Arbeitgeber eigentlich kündigen will, aber keinen Kündigungsgrund hat, wird gelegentlich zu Tricks gegriffen. Man versucht durch Schikane, Mobbing und Ähnliches den Arbeitnehmer zu einer Eigenkündigung zu veranlassen. Eine beliebte Methode hierbei: Dem Arbeitnehmer werden Arbeiten zugewiesen, für die kein Bedarf besteht.
Dazu in der zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin: Eine Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit an einer auswärtigen Betriebsstätte aufzunehmen, stellt eine mit Treu und Glauben unvereinbare Schikane dar, wenn dort überhaupt kein Bedarf an einer Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht.
Eine solche Aufforderung muss der Arbeitnehmer nicht befolgen. Der Arbeitgeber kann wegen der Verweigerung wieder abmahnen, noch kündigen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Vorsicht bei der Verweigerung von Anweisungen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall hatte Glück. Eine solche Verweigerung kann aber auch ins Auge gehen. Stellt das Gericht nämlich später fest, dass die Anweisung berechtigt war, können dem Arbeitnehmer daraus erhebliche Nachteile bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen.

Wenn der Arbeitnehmer schikanöse Anweisungen erhält, empfehle ich in der Regel folgendes Vorgehen:
– Die Anweisung wird (unter Vorbehalt) befolgt.
– Gleichzeitig wird der Arbeitgeber schriftlich und unter Fristsetzung aufgefordert, künftig von derartigen Anweisungen abzusehen.
– Im Falle der Weigerung, wird per Klage im arbeitsrechtlichen Verfahren festgestellt, ob die Weisung berechtigt oder unberechtigt ist.
Vorteil dieser Verfahrensweise: Man riskiert nicht den Arbeitsplatz.

LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2013 – 6 Sa 373/13 -, juris

24.7.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de