Proven Oil Canada: Ist Winter in Kanada ein Schneeballsystem?

Bericht der „WirtschaftsWoche“ verunsichert betroffene Anleger – Derzeit melden sich viele geschädigte Anleger der in Berlin ansässigen Proven Oil Canada (POC) bei den Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte. Was sollen Anleger der Proven Oil Canada tun?

Proven Oil Canada: Ist Winter in Kanada ein Schneeballsystem?

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, Berlin

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann erklärt: „Die Proven Oil Unternehmensgruppe sitzt mitten im Herzen von Berlin in der Uhlandstraße 175, 10719 Berlin. Direkt neben unserem ehemaligen Büro. Diese bietet Verbrauchern Investitionsmöglichkeiten in sogenannte „Energiefonds“ in Kanada an. Hierbei wird hauptsächlich in Öl- und Gasprojekte investiert. Dabei bot die Proven Oil Canada diverse geschlossene Fondsbeteiligungen an Objektgesellschaften in Kanada an. Bekannt sein dürften den Anlegern die Beteiligungen: POC Eins; POC Zwei; POC Growth; POC Growth 2; POC Growth 3 Plus, die POC Natural Gas und POC Growth 4.

Dabei versprach die Unternehmensgruppe „Proven Oil Canada“ den Anlegern Renditeprognosen mit einem Gesamtrückfluss von bis 206 % vor Steuern sowie jährliche Ausschüttungen von über 12 %. Die Mindestzeichnungssumme betrug üblicherweise 10.000,00 Euro zzgl. 5 % Agio. Nach den bei den Rechtsanwälten Dr. Schulte & Partner vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei de Objektgesellschaften um GmbH & Co. KGs bei denen sich Anleger wahlweise über eine Treuhänderin oder als Direktkommanditisten beteiligen konnten. Regelmäßig betrug die Laufzeit einer Anlage vier bis 10 Jahre, was auch Kapitalbindungen in diesem Zeitraum bedeutet. Außerdem bedeutet die Stellung als Kommanditist oder als Kommanditist ähnlicher Investor, dass die Einlage mit dem Risiko des Totalverlustes behaftet ist und auch Rückzahlungsverpflichtungen von Ausschüttungen entstehen können, soweit sich die Gesellschaft in Liquidationsschwierigkeiten befindet. Derzeit haben wir die Informationen, dass es sich hierbei um 14.000 betroffene Anleger handelt.“

Realisiert sich jetzt das Totalverlustrisiko bei „Proven Oil Canada“?

Wie uns von betroffenen Anlegern berichtet wurde, ist in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 18.07. und 19.07.2003 der Zusammenschluss von sechs Objektgesellschaften (POC Zwei; POC Zwei; POC Growth; POC Growth 2; Growth 3 Plus sowie POC Natural Gas) zu einer sogenannten Master Limited Partnership, die „Canadian Oil and Gas International Limited Partnership“ (COGI), beschlossen worden. Begründet wurde dies durch die Geschäftsführer zunächst damit, dass hier angeblich Kosten zu sparen seien. Wie nun auch die „WirtschaftsWoche“ berichtet, scheint dies jedoch nichts genützt zu haben, da nunmehr von mehreren Anlegern mitgeteilt wurde, dass die Gesellschaft nunmehr angekündigt habe, dass für 2014 keine Ausschüttungen mehr erfolgen werden.

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner haben bereits eine entsprechende Presseanfrage an die Pressestelle der Proven Oil Canada versandt.

Wie lösen sich betroffene Anleger von der Beteiligung? – Kündigung? – Außerordentlicher Widerruf? – Schadensersatz?

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner hilft den Anlegern „Proven Oil Canada“, um Unterlagen und Informationen zu bündeln und zusammen mit Experten des Bank- und Kapitalmarktrechts prüfen. Hier wird insbesondere geprüft, ob Widerrufsmöglichkeiten bestehen oder ob z. B. der Zusammenschluss der Objektgesellschaften zu einer außerordentlichen Kündigung der Beteiligung berechtigt. Außerdem empfiehlt es sich, stets gegen den Vermittler oder die Vermittlungsgesellschaft vorzugehen und Schadensersatz zu fordern, soweit diese fehlerhaft, z. B. nicht über das Totalverlust- und Nachhaftungsrisiko, aufgeklärt haben.

Verjährung beachten in Sachen Proven Oil Canada

Gerade für Berliner Anleger sollte die Prüfung der Unterlagen durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zügig erfolgen. Die absolute Verjährungsfrist von Kapitalbeteiligungen beträgt zwar nach dem Gesetz zehn Jahre, allerdings haben Berliner Gerichte, insbesondere einige Senate des Berliner Kammergerichts, die Auffassung, dass Anleger grob fahrlässig handeln, wenn sie sich den Zeichnungsschein bzw. die Beitrittserklärung mit ihren Hinweisen nicht gründlich durchgelesen haben. Dann wäre eine Verjährung von drei Jahren ab Zeichnung eingetreten.

Dr. Tintemann weist darauf hin, dass diese Rechtsauffassung stark umstritten ist zumal bereits der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, dass der Anleger, der sich auf die Aussagen eines Fachspezialisten verlässt, keinesfalls grob fahrlässig handelt, wenn er sich die Beitrittserklärung bzw. den Prospekt nicht vollständig prüft.

V.i.S.d.P.:

Jacqueline Buchmann
Rechtsanwältin (LLM)

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