Polnische Amber Gold zusammengebrochen

„Auch das Katzengold glänzt“ – Goldsparpläne bergen Risiken

Polnische Amber Gold zusammengebrochen

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Das polnische Unternehmen Amber Gold Sp. z.o.o ist zusammengebrochen. Die Kapitalanlagegesellschaft wurde erst im Jahre 2009 in Danzig gegründet und warb aggressiv mit dem Versprechen, ihren Kunden Kapitalerhalt und jährliche Renditen von mehr als 10% zu garantieren. Diese sollten durch die Wertsteigerung von Gold und anderen Edelmetallen möglich sein, die das Unternehmen angeblich in physischer Form lagerte. Die Gesellschaft verkaufte den Kunden jedoch kein physisches Gold, es handelte sich lediglich um eine Goldanlage, das bedeutete, dass dem Kunden eine Zusicherung, in Gold investiert zu haben gemacht wurde. Seit der Gründung von Amber Gold konnte das Unternehmen etwa 50.000 Kunden gewinnen, die rund 120 Millionen Zloty (ca. 31 Millionen Euro) investierten.

Im August 2012 kam dann die Ernüchterung: Das Unternehmen erklärte sich für zahlungsunfähig.

„Die Chancen, dass Kunden ihre Einlagen zurückerhalten werden, sind eher gering einzuschätzen, da laut polnischen Presseberichten die Vermögensgegenstände des Unternehmens (Edelmetalle, Einlagen, Immobilien etc.) nur für die Abdeckung eines Bruchteils der Kundenansprüche ausreichten. Im Allgemeinen handelte es sich bei dem Geschäftsmodell anscheinend um ein Schneeballsystem. Das Geld der Anleger wurde nicht gewinnbringend investiert. Stattdessen wurden die Auszahlungen durch Einzahlungen neuer Anleger finanziert. Insofern funktionierte das Geschäft nur solange wie die neu gewonnenen Anleger Geld einbrachten“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke die genaue Sachlage.

Der Fall schlägt in Polen politisch hohe Wellen. „Bei Goldinvestitionen muss vor allem darauf geachtet werden, dass man physisches Gold erwirbt und nicht Goldzertifikate bzw. andere Finanzprodukte, deren Wert an den Goldpreis gekoppelt sind. Bei Finanzprodukten wie Goldzertifikaten besteht die Gefahr des Totalverlustes, sollte der Emittent d.h. der Anbieter Insolvenz anmelden“, rät der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei in allen Rechtsfragen rund um Goldinvestitionen Anleger berät.

Auch in Deutschland stehen Anbieter von Goldsparplänen in der Kritik. So hat das ZDF in einem Beitrag von Frontal21 über den Liechtensteiner Anbieter KB Edelmetall AG berichtet, der angeblich eine Mine in der Türkei betreibt und Kunden damit wirbt, die Lizenz zur Goldherstellung zu haben und eine eigene Raffinerie in der Schweiz zu betreiben. Bekannt ist, dass kleinste Goldbarren von 05,-2 g von Banken grundsätzlich nicht anerkannt würden, so dass nur ein Verkauf an KB Edelmetall oder aber als Altgold zum Einschmelzen in Frage käme – beides mit deutlichen Abschlägen. Dazu kommen dann sogenannte Einrichtungskosten von über 5 %, laufende Kosten können aber die Rentabilität eines Goldsparplanes stark beeinträchtigen. Denn schließlich macht ein solcher Sparplan nur Sinn, wenn der reine Wert des Goldes dann mehr steigt, als der Sparer an Kosten berappt hat.

„Ein Rechenbeispiel, bei dem eine fixe jährliche Kontoführungsgebühr von 23,00 Euro netto anfällt sowie eine Verwaltungsgebühr von 0,5 % netto der Vertragssumme als Verwaltungsgebühr. Weitere 8 % Einrichtungsgebühr werden mit den ersten Raten verrechnet. Bei einem Vertrag über die Vertragssumme von 50.000,00 Euro über 10 Jahre fallen damit mit Steuern allein über 7.200,00 Euro an Kosten an. Der Goldpreis muss damit, nur um das eingezahlte Kapital zu erhalten, schon um 14 % in 10 Jahren steigen, damit der Anleger keinen Verlust macht“, rechnet Anwalt Röhlke vor.

Anlegern sei empfohlen, die Vor- und Nachteile derartiger Investments genau zu überdenken und zu prüfen, denn auch „Katzengold“ glänzt.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handel- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote. Ergänzende Angaben der Kanzlei finden sie auf unserer Internetseite: www.kanzlei-roehlke.de

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