OLG Frankfurt: Unklarer Fristbeginn führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung

OLG Frankfurt: Unklarer Fristbeginn führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung

OLG Frankfurt: Unklarer Fristbeginn führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung

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Enthält die Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrags die Formulierung „die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, ist in aller Regel der Widerruf möglich.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie schon verschiedene andere Oberlandesgerichte vertritt auch das OLG Frankfurt a.M. die Auffassung, dass die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ keinen eindeutigen Hinweis auf den tatsächlichen Beginn der Widerrufsfrist bei Darlehensverträgen enthalte. Dann sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und ein Darlehen könne auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass ein Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits vorzeitig abgelöst worden sei, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 27. Januar 2016 (Az.: 17 U 16/15).

In dem Fall hatte ein Verbraucher im Jahr 2007 zwei Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen. Nach dem Verkauf der Immobilie löste er die Darlehensverträge unter Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen im Jahr 2014 vorzeitig ab. Etwa zwei Monate später widerrief er die Darlehensverträge und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentgelte. Das OLG Frankfurt gab der Klage statt. Die Formulierung, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Belehrung beginne, sei nicht eindeutig. Aufgrund dieser fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei der Widerruf wirksam erfolgt.

Die Bank könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dieser Schutz bestehe grundsätzlich nur dann, wenn die Bank eine Widerrufsbelehrung verwende, die der jeweils gültigen Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspreche. Auch sei das Widerrufsrecht zwei Monate nach Rückführung des Darlehens und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verwirkt und der Widerruf auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Da das Widerrufsrecht ohne Begründung ausgeübt werden könne, liege auch kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Verbraucher aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen wolle, so das OLG.

Noch haben Verbraucher die Möglichkeit, zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen zu widerrufen, wenn sie fehlerhaft über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ endet allerdings am 21. Juni 2016. Nach diesem Datum ist der Widerruf von Altverträgen nicht mehr möglich. Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, kann ein im Bankrecht kompetenter Rechtsanwalt prüfen.

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