Nur auf dem Papier angestellt – Wer Ehepartner per Scheinarbeitsvertrag anstellt, zahlt drauf

Nur auf dem Papier angestellt - Wer Ehepartner per Scheinarbeitsvertrag anstellt, zahlt drauf

Manfred Becker, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Um Steuern zu sparen, ist manchen Selbstständigen oder Firmeninhabern fast jedes Mittel recht. Und wenn dann auch noch die Ehepartnerin mit abgesichert wird, umso besser. Das Mittel der Wahl ist es, den Ehegatten oder die Ehegattin per Arbeitsvertrag einzustellen und den Arbeitslohn und die Sozialversicherungsabgaben als Betriebsausgaben von der Steuer abzusetzen. Doch Vorsicht, wenn dieser Arbeitsvertrag nur pro forma als sogenannter Scheinarbeitsvertrag geschlossen wird. „Fliegt das auf, hat das unangenehme Folgen für alle Beteiligten“, warnt Rechtsanwalt Manfred Becker, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.

Scheinarbeitsverträge geben keinen Anspruch auf Sozialversicherung.

Bei einem Scheinarbeitsvertrag wird der Ehepartner oder die Ehepartnerin zwar ordnungsgemäß angemeldet, das Gehalt gezahlt und die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, nur die Arbeitsleistung wird – vereinbarungsgemäß – nicht erbracht.
Bei einem solchen Scheinarbeitsvertrag handelt es sich um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB, was bedeutet, dass solche Verträge nichtig sind. Sie werden also so behandelt, als seien sie nicht abgeschlossen worden.

Die für den Scheinarbeitnehmer abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer kann der Arbeitgeber nicht als Betriebskosten absetzen. Tut er es dennoch und verkürzt damit die Ertragsteuern, begeht er eine strafbare Steuerhinterziehung. Die verkürzten Ertragssteuern sind nachzuentrichten. Umgekehrt kann sich der Arbeitgeber die für den Scheinarbeitnehmer entrichteten Lohnsteuern nicht einfach vom Finanzamt zurückholen.

Mit einem Scheinarbeitsvertrag entsteht auch kein sozialversicherungsrechtlicher Schutz des Arbeitnehmers. Dieser wird nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Az.: L 10 KR 52/07) entschieden.

Wie werden solche Scheinarbeitsverhältnisse entdeckt? Der Betriebsprüfung fallen sie nach Erfahrung von Rechtsanwalt Becker oft noch gar nicht auf. „In solchen Fällen heißt es dann einfach, „die Arbeitnehmerin sei eben im Urlaub“. Doch oft kommen die Hinweise aus der Buchhaltung des Unternehmens. „In der Regel fallen solche Konstrukte auf, wenn die Buchhalterin „petzt““, sagt Rechtsanwalt Becker.

Auffliegen kann die Scheinarbeit auch, wenn es Streit um die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes gibt. Dieses greift ab mehr als 10 Mitarbeitern. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass er ja weniger Mitarbeiter habe, weil er die zum Schein beschäftigte Ehefrau nicht mitgezählt hat, kann die wahre Natur des Scheingeschäfts auffallen.
Häufig kommt es auch vor, dass solche Scheinarbeitsverträge erst bei einer Trennung des Ehepaares aufgesetzt werden. Der Grund: Anstelle der Unterhaltszahlungen bezahlt der zum Unterhalt verpflichtete Ehepartner dem anderen Partner Arbeitslohn und sorgt obendrein dafür, dass er in der Sozialversicherung angemeldet wird.

Um gegenüber den Finanzbehörden den Verdacht zu entkräften, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt, sollten die Ehepartner die geleistete Arbeit inhaltlich und zeitlich dokumentieren, rät Rechtsanwalt Becker. Das gilt insbesondere für Tätigkeiten, die nicht im Betrieb des Arbeitgeber-Ehepartners sondern zu Hause erbracht werden, etwa Verwaltungstätigkeiten.

Eimer Heuschmid Mehle, gegründet 1973, ist eine überregionale Anwaltssozietät mit Sitz in Bonn. Die Kanzlei ist interdisziplinär ausgerichtet. Ein Team von aktuell 19 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Fachanwaltsqualifikationen in allen relevanten Rechtsgebieten decken ein breites Beratungsspektrum ab. Die individuelle Kompetenz und ein ausgeprägter Teamgeist bilden die Grundlage für eine ganzheitliche und persönliche Betreuung.

Zu den Mandanten der Kanzlei zählen Privatpersonen und Familien genauso wie Freiberufler, Unternehmer als Einzelpersonen, Führungskräfte der Wirtschaft und Gewerbebetriebe jeder Größenordnung und Branche. Über das internationale Kanzleinetzwerk AVRIO haben die Mandanten zudem Zugriff auf renommierte Kanzleien in Europa, im nahen und mittleren Osten, in den USA und Kanada sowie in Asien und Australien.

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